Die Elternzeit ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ) klar geregelt: Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. 

Um Nachteile für junge Familien während der Coronakrise zu verhindern, gelten seit 2020 Anpassungen beim Elterngeld und Änderungen bei der Elternzeit.

Wer kann Elternzeit beantragen?

Wer den Voraussetzungen von  § 15 BEEG entspricht, kann Elternzeit beantragen. Danach sind Väter ebenso wie Mütter grundsätzlich zur Elternzeit berechtigt. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Elternteil minderjährig ist, dürfen auch Großeltern Elternzeit beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses: Elternzeit steht nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, sondern auch Auszubildenden oder in Heimarbeit Beschäftigten. Auch der Umfang der Arbeit ist unerheblich: Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben ebenso einen Anspruch auf Elternzeit wie Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten.

Wer Elternzeit beantragt, muss aber ein familienrechtliches Verhältnis zum Kind haben und mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Wann muss der Elternzeitantrag gestellt werden?

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Gemäß § 16 BEEG  müssen Antragsteller für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie die Elternzeit ausgestaltet werden soll.

Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr

2015 sind einige wichtige Änderungen des BEEG in Kraft getreten. Für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder kann auch Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. In diesem Fall beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt, führt dies nur zu einem Verschieben der Elternzeit.

Antrag muss schriftlich gestellt werden

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, eine E-Mail reicht nicht aus. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die abgegebene Erklärung nichtig. 

Bestätigung der Elternzeit durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG bescheinigen. Dabei haben sie das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich an Beginn und Ende der von ihnen festgelegten Elternzeit gebunden. Denn wenn die Elternzeit einmal beantragt wurde, darf der im Antrag genannte Zeitraum nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers beendet oder verändert werden. 

Dieser darf seine Zustimmung aber nicht grundlos verweigern. Bei einer erneuten Schwangerschaft ist keine Zustimmung nötig, um die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in Mutterschutz zu gehen. 

Elternzeit und Arbeit in Teilzeit

Während der Elternzeit können Beschäftigte mit Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei ist nicht die einzelne Woche ausschlaggebend, sondern der monatlichen Durchschnitt.

Für Eltern, deren Kind vor dem 1. September 2021 geboren ist, gilt noch die vorherige Regelung: Sie können bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eltern sollten sich zur Klärung an die jeweilige Elterngeldstelle wenden.

Der Antrag auf Teilzeit muss rechtmäßig erfolgen. Wer ihn stellt, muss die gleichen Fristen wie für den Antrag auf Elternzeit einhalten. 

Im Antrag sollte enthalten sein, wann die Teilzeitarbeit beginnen soll, in welchem Stundenumfang gearbeitet und wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.

Können Arbeitgeber Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnen?

Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" reicht dabei nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Kündigungsschutz ab Antrag

Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser gilt während der gesamten Elternzeit, nicht nur für einzelne Abschnitte. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen.