Wer Elternzeit nimmt, lässt sich für einen gewissen Zeitraum vollständig und unbezahlt freistellen, um sein Kind zu betreuen. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden diese Zeit nicht verwehren. Die gesetzliche Grundlage für die Elternzeit bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ).

Hier haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Elternzeit für Sie zusammengestellt:

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Prinzipiell haben alle Mitarbeitenden Anspruch auf Elternzeit. Wichtig ist, dass ein familienrechtliches Verhältnis zum Kind besteht, die Person, die den Antrag stellt, mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und es erzieht. Dazu gehören zum Beispiel Mütter, Väter und in bestimmten Fällen auch die Großeltern.

Form und Umfang des Arbeitsverhältnisses haben keinen Einfluss auf den Anspruch. Auch Auszubildende, Heimarbeiter, Beschäftigte in Teilzeit oder Minijobber können Elternzeit beantragen. 

Ob Mitarbeitende Anspruch auf Elternzeit haben, regelt § 15 BEEG.

Wie lange darf die Elternzeit dauern?

Pro Kind können bis zu drei Jahre Elternzeit genommen werden. Frühestens beginnt sie ab Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes.

Können Mitarbeitende den Zeitraum frei wählen?

Beschäftigte können den Zeitraum der Elternzeit frei wählen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes dürfen sie höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen.

Wie die Elternzeit gestaltet wird, können Beschäftigte selbst entscheiden. Sie können die kompletten drei Jahre am Stück nehmen oder nur einzelne Monate, Wochen oder Tage. 

Vor dem dritten Geburtstag des Kindes kann die Elternzeit auch in zwei oder drei Abschnitte aufgeteilt werden. Wollen sie die Elternzeit in mehr als drei Abschnitte aufteilen, muss der Arbeitgeber damit einverstanden sein.

Wann muss der Elternzeitantrag gestellt werden?

Anträge auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Es gilt dann ein Bindungszeitraum: Beschäftigte müssen sich für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit gestalten möchten (§ 16 BEEG). 

Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können Eltern auch Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Für diese Anträge beträgt die Frist 13 Wochen. Wird die Frist versäumt, muss die Elternzeit verschoben werden.

Wie muss der Antrag auf Elternzeit gestellt werden?

Elternzeitanträge müssen schriftlich gestellt werden, das ist gesetzlich so vorgegeben (§ 16 BEEG). "In Schriftform" bedeutet eigenhändig unterschrieben und im Original übersandt ( § 126 und § 126a BGB ). Anträge per Mail oder Fax sind laut Gesetz nicht zulässig, was vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde (BAG, Urteil vom 10.5.2016, 9 AZR 145/15).

Der Arbeitgeber muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs.1, Satz 8 BEEG bescheinigen.

Dürfen Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen?

Möchten Beschäftigte vor dem dritten Geburtstag des Kindes in die Elternzeit wechseln, brauchen sie dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers. Arbeitgeber dürfen diese Elternzeitanträge nicht ablehnen.

Es gibt eine Ausnahme: Nämlich wenn die Beschäftigten die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre verlängern möchten.

Anträge auf den dritten Abschnitt der Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes dürfen Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 

Dürfen Arbeitgeber Urlaub kürzen, wenn Elternzeit beantragt wird?

Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um Zwölftel kürzen. Das gilt natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit leistet ( § 17 BEEG ).

Können Mitarbeitende ihre Elternzeit nachträglich ändern?

In der Regel ist das nur möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. 

Es gibt jedoch einige Änderungsgründe, die Arbeitgeber nicht oder nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen können: Wird eine Arbeitnehmerin beispielsweise erneut schwanger und geht in Mutterschutz, braucht sie keine Zustimmung des Arbeitgebers, um die Elternzeit vorzeitig zu beenden. In Härtefällen wie zum Beispiel einer schweren Erkrankung können Arbeitgeber den Antrag auf Änderung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Elterngeld-Reform zum September 2021

Das Gesetz zur Elterngeld-Reform hat den Rahmen für Arbeit in Teilzeit und den Elterngeldbezug für Eltern von Frühchen ausgeweitet. Das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ist zum 1. September 2021 in Kraft getreten.

Weitere Infos zur Elternzeit

Weitere Infos zur Beantragung von Elternzeit und was Beschäftigte sowie Arbeitgeber beachten müssen, finden Sie zum Beispiel im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" des BMFSFJ ist erhältlich für die Zeiträume vor und nach der Elterngeldreform: