Wer sich während der Pflegezeit voll von der Arbeit freistellen lässt, kann sich in der Kranken- und Pflegeversicherung auf verschiedenen Wegen versichern: zum Beispiel in der gesetzlichen Familienversicherung des Ehe- oder Lebenspartners oder über eine freiwillige TK-Mitgliedschaft.

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Wenn eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht in Frage kommt, können sich Arbeitnehmer auch freiwillig in der TK versichern. 

In dem Fall zahlen sie eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können dafür bei der Pflegekasse ihres Angehörigen einen Beitragszuschuss beantragen. Das gilt auch, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist. 

Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie bleiben versicherungspflichtig, es sei denn, sie arbeiten in der Pflegezeit nur als geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel in einem Minijob.

Wie Sie als Arbeitgeber in der Pflegezeit die Beiträge berechnen und welche Meldungen Sie abgeben müssen, lesen Sie in unserem Beratungsblatt Pflegezeit (PDF, 73 kB) . Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie außerdem in TK-Lex und beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).