Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 lag der Faktor "F" beim Wert von 0,7009. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Faktor "F" den Wert von 0,6922. Die Beitragsberechnung ergibt sich aus zwei neuen Formeln. Diese bewirken, dass es eine niedrigere Arbeitnehmerbelastung und eine höhere Arbeitgeberbelastung gibt. Anders als bisher, wird der Arbeitnehmerbeitrag nun auch aus dem fiktiv reduzierten Entgelt berechnet.

Wie die Berechnung erfolgt, erklären wir anhand von Rechenbeispielen in unserem  Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 243 kB) .

Bestandsschutzregelung bis Ende 2023

Die Bestandsschutzregelung gilt für versicherungspflichtige Beschäftigte,

  • für die am Tag vor Inkrafttreten der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze die Regelungen für den Übergangsbereich gelten
  • und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520 Euro erzielt haben. 

Die Bestandsschutzregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. 

Bestandsschutz: Beitragsberechnung

Für die Beitragsberechnung bis 31. Dezember 2022 ist der bis zum 30. September 2022 gültige Faktor "F" (0,7509) und die maßgebende Formel für den Übergangsbereich anzuwenden.

Welche Meldungen sind notwendig? 

Für Bestandsschutzfälle sind Änderungen im Meldeverfahren zu veranlassen. Folgende Meldungen sind erforderlich:

Bis 30.09.2022 

Eine Meldung an die Krankenkasse mit dem

  • Meldegrund 32,
  • Beitragsgruppenschlüssel 1111
  • und der Personengruppe 101.

Ab 01.10.2022 

Eine Meldung an die Krankenkasse mit dem

  • Meldegrund 12,
  • Beitragsgruppenschlüssel 1011
  • und der Personengruppe 109.

Außerdem eine Meldung an die Minijob-Zentrale mit dem

  • Meldegrund 12,
  • Beitragsgruppenschlüssel 01/500
  • und der Personengruppe 109. 

Hinweise zu Personengruppe und Beitragsgruppenschlüssel

Die Personengruppe orientiert sich einheitlich an der seit dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich geringfügig entlohnten Beschäftigung und lautet deshalb bei beiden Einzugsstellen "109". 

Der Beitragsgruppenschlüssel kann abhängig vom Einzelfall variieren, wenn ein Befreiungsantrag in der Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung gestellt wurde bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Übergangsbereich 2023 erneut ausgeweitet

Im Dritten Entlastungspaket wurde festgelegt, dass die Grenze des Übergangsbereichs ab 2023 erneut angehoben wurde: von 1.600 Euro (Oktober bis Dezember 2022) auf 2.000 Euro (seit 1. Januar 2023). Damit will die Bundesregierung den Personenkreis erweitern, der vom Übergangsbereich profitiert: Menschen mit eher geringeren Einkommen, die durch die erhöhten Energie- und Nahrungsmittelkosten besonders belastet werden.

Mehr zum Thema

Die häufigsten Fragen von Arbeitgebern zu Beschäftigungen im Übergangsbereich haben wir in unseren FAQs beantwortet.

Mehr zum Dritten Entlastungspaket finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.