Für die Berechnung der Bestandschutzfälle nutzen Sie den Faktor für den Übergangsbereich (FÜ). Unten erklären wir, wie Sie vorgehen.

Weitere Details

Zum 1. Januar 2024 soll der Übergangsbereich auf 538,01 Euro bis 2.000 Euro angepasst werden. Damit verändern sich auch die Berechnungen. Wir werden Sie informieren, sobald die neuen Werte endgültig feststehen.

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Damit würden theoretisch Beschäftigte, die über der alten und unter der neuen Minijobgrenze lagen, nicht mehr als Beschäftigte im Übergangsbereich, sondern als Minijobber gelten. Deswegen gilt für alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Oktober 2022 zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdient haben, eine Bestandschutzregelung bis Ende 2023.

Für Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bestandschutzregelung fallen, nutzen Sie zur Beitragsberechnung bis zum 31. Dezember 2023 die verkürzten Formeln sowie den jeweiligen Faktor F für den Übergangsbereich.

Hier sehen Sie die Faktoren für den Übergangsbereich (FÜ) für 2022 und 2023

Zeitraum

Faktor Übergangsbereich (FÜ)

2023

0,7417

01.10.2022 - 31.12.2022

0,7509

Weitere Infos

Beispiele zur Berechnung finden Sie bei TK-Lex in den Übergangsregelungen für den Übergangsbereich bis Ende 2023 und in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 243 kB)