Befristete Beschäftigungen sind in der Regel sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen - vorausgesetzt diese sind für maximal drei Monate (70 Arbeitstage) befristet. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt? Ist das Praktikum Pflicht? Dann muss die Beschäftigung anders bewertet werden.  

Hierbei sind verschiedene Konstellationen möglich:

  • Befristete Aushilfsbeschäftigung bis zur Reise
  • Befristeter Aushilfsjob bis zum Studium
  • Befristeter Aushilfsjob bis zu einer anderen Beschäftigung
  • Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 520 Euro
  • Vorgeschriebenes Vorpraktikum mit Arbeitsentgelt
  • Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt
  • Freiwilliges Vorpraktikum als befristete Beschäftigung 

Befristete Aushilfsbeschäftigung bis zur Auslandsreise

Allein die Tatsache, dass die Abiturientin bzw. der Abiturient direkt nach dem Aushilfsjob ins Ausland reisen möchte, ist noch kein Indiz, um die Berufstätigkeit zu klären.

Wichtig ist hierbei: Steht beim Auslandsaufenthalt eine Beschäftigung im Vordergrund? Dann müssen Sie für die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen eine Berufsmäßigkeit im Status der Person der Aushilfe annehmen.

Ein Tipp: Mithilfe eines Fragebogens für Mitarbeitende können Sie herausfinden, was die Abiturientin bzw. der Abiturient nach dem Aushilfsjob machen möchte.

Befristeter Aushilfsjob bis zum Studium

Abiturientinnen oder Abiturienten, die nach dem Aushilfsjob ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufnehmen möchten, können kurzfristig beschäftigt werden.

Diese kurzfristige Beschäftigung melden Sie hierüber der Minijob-Zentrale:

  • Personengruppe 110
  • Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0 

Wichtig: Um die Berufsmäßigkeit zu bestimmen, ist entscheidend, ob die Aushilfe zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählt.

Eine Voraussetzung für die kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese maximal drei Monate (70 Arbeitstage) dauert. 

Werden im laufenden Kalenderjahr mehrere Beschäftigungen mit monatlich mehr als 538 Euro (2023: 520 Euro) aufgenommen? Dann kann die kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen sein.

Was passiert, wenn das Studium doch nicht startet? Dies ist für Ihre Beurteilung des Aushilfsjobs nicht entscheidend. Sie müssen nach dem Beschäftigungsende auch nicht überprüfen, wann oder ob das Studium startete.

Befristeter Aushilfsjob bis zu einer anderen Beschäftigung

Wird im Fragebogen für Mitarbeitende angegeben, dass nach dem Aushilfsjob eine Berufsausbildung oder eine Beschäftigung startet? Dann gehört die Person zum Personenkreis der Erwerbstätigen und ist berufsmäßig beschäftigt. 

Dies trifft z. B. auf diese Folgebeschäftigungen zu: 

  • Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro
  • Berufsausbildung/duales Studium
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • freiwilliger Wehrdienst
  • vergleichbare Freiwilligendienste (zum Beispiel entwicklungspolitischer Freiwilligendienst)

Diese sozialversicherungspflichtige Beschäftigung melden Sie hierüber der Krankenkasse:

  • Personengruppe 101
  • Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1

Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zur Minijobgrenze

Wer monatlich bis 538 Euro verdient, gilt nicht als berufsmäßig beschäftigt. Die Person gilt entweder als beitragspflichtig und geringfügig entlohnt oder beitragsfrei und kurzfristig angestellt. 

Entscheidend ist dabei, wie lange die Abiturientin bzw. der Abiturient beschäftigt wird. 

Hier können Sie wählen und sich bei der Anmeldung für die kostengünstigere kurzfristige Beschäftigung entscheiden:

  • Personengruppe 109
  • Beitragsgruppenschlüssel 0/6-1/5-0-0

Vorgeschriebenes Vorpraktikum mit Arbeitsentgelt

Einige Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen schreiben Praktika vor, die bereits vor Beginn des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden müssen. 

Erhält die Abiturientin bzw. der Abiturient in diesem Pflichtpraktikum ein Arbeitsentgelt erzielt wird, ist die Person in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig - unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts und der Dauer der Beschäftigung. Der Grund hierfür ist: Das Praktikum zählt zur Berufsausbildung. 

In diesem Fall melden Sie Folgendes:

  • Personengruppe 105
  • Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1

Wichtig: Bei einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro (Geringverdienergrenze) melden Sie die Personengruppe 121.

Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt

Erhält die Praktikantin bzw. der Praktikant kein Arbeitsentgelt, gelten Sie nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als versicherungspflichtig. Das Praktikum zählt in diesem Fall als Teil der Berufsausbildung. 

Hierfür melden Sie Folgendes: 

  • Personengruppe 105
  • Beitragsgruppenschlüssel 0-1-1-0

Wichtig: Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist als Selbstzahler in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Vorausgesetzt, die Person kann nicht kostenfrei familienversichert werden (über die Eltern oder den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin). 

Freiwilliges Vorpraktikum als befristete Beschäftigung 

Bei einem freiwilligen Vorpraktikum gilt die Praktikantin bzw. der Praktikant als als kurzfristig und geringfügig entlohnt beschäftigt.

Wird hierbei kein Arbeitsentgelt erzielt? Dann ist dies keine melde- und beitragspflichtige Beschäftigung.

Praktische Arbeitshilfen

Kennen Sie schon TK-Lex? Dort finden nicht nur unseren Minijobrechner . Auch dabei: verschiedene Fragebögen für Mitarbeitende (Aushilfen, Studierende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten, Schülerinnen bzw. Schüler).