Achtung bei Minijobs: Zuschläge können zu Sozialversicherungspflicht führen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) können relevant für die Sozialversicherung werden. Personaler müssen darauf achtgeben, ob die SFN-Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und der Minijobber damit sozialversicherungspflichtig wird.
Sonntags-, Feiertags- und Nacht-Zuschläge (SFN-Zuschläge) sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, und beeinflussen den Minijob normalerweise nicht. Aber es gibt Ausnahmen, wenn der Grundlohn zu hoch ist oder sie ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.
Minijob: Steuerfreie Zuschläge sind sozialversicherungsfrei
Grundsätzlich gilt: Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, werden unter Umständen nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zugerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind damit auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Denn eine zusätzliche Einnahme ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie lohnsteuerpflichtig ist.
Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag im Minijob
SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit SV-freier SFN-Zuschlag angenommen werden.
Steuerpflichtige SFN-Zuschläge sind SV-pflichtig
SFN-Zuschläge, die einem Minijobber ohne tat-sächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Sie stellen insofern auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Beschäftigungen mit einer Entgeltfortzahlung, zum Beispiel während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder im Fall der arbeitsunfähigkeitsbedingten Entgeltfortzahlung. Nicht dazu zählen die klassischen Beschäftigungsverbote während der Mutterschutzfristen.
Überschreiten der Minijob-Grenze: SV-Pflicht durch Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung
SFN-Zuschläge können also während der Zahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro im Monat begründen. In diesen Fällen ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Minijob weiterhin vorliegen.
Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich. Als gelegentlich ist seit Oktober 2022 ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Steuerfreie SFN-Zuschläge bei hohem Grundlohn sind SV-pflichtig
Steuerfreie SFN-Zuschläge sind nicht immer sozialversicherungsfrei. Dies ist abhängig von der Höhe des Grundlohns. Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen. Bei einem höheren Stundenlohn ist dann nur der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig, der über der Grenze von 25 Euro liegt.
Mehr zum Thema Minijob
Ob grundsätzlich ein Minijob vorliegt, können Sie mit unserem TK-Minijobrechner ganz einfach und schnell ermitteln. Weitere Informationen rund um das Thema "Geringfügige Beschäftigung" finden Sie im FAQ-Bereich und natürlich bei der Minijobzentrale.