Minijobs in der Elternzeit - was sollten Arbeitgeber wissen?
Mit Minijobs können Eltern ihre Haushaltskasse während der Elternzeit aufbessern. Häufig kommt das Angebot sogar vom bisherigen Arbeitgeber. Was ist für Arbeitgeber dabei wichtig?
Bei geringfügigen Beschäftigungen während der Elternzeit kommt es auf die Art der Beschäftigung an: Minijobs unter 603 Euro sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist dies anders. Hinzu kommen noch die Vorgaben der Elterngeldstelle. Wir zeigen auf, was Arbeitgeber beachten sollten.
Elternzeit: Beginn und Ende melden
Damit die Kassen unter anderem prüfen können, inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht, müssen Arbeitgeber seit 2024 Beginn und Ende der Elternzeit an die Krankenkassen melden .
- Abgabegrund 17: Beginn-Meldung. Hier wird wie bei einer Anmeldung das Beginndatum der Elternzeit eingetragen. Fällig ist die Meldung bei der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit.
- Abgabegrund 37: Ende-Meldung. Damit melden Sie, dass die Elternzeit tatsächlich beendet ist (und nicht das voraussichtliche Ende). Fällig ist die Meldung mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Elternzeit.
Minijob in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber
Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt eine Person in der Elternzeit einen Minijob bis 603 Euro bei einem anderen Arbeitgeber als bei Ihnen auf, müssen Sie keine Besonderheiten beachten.
Welche Meldungen stehen an?
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Den Minijob in der Elternzeit meldet der neue Arbeitgeber - wie sonst auch - bei der Minijob-Zentrale. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen.
Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, bis zu regelmäßig insgesamt 603 Euro im Monat, sind ebenfalls möglich.
Elternzeit und Minijob bei demselben Arbeitgeber
Normalerweise kann ein 603-Euro-Minijob nicht bei dem Arbeitgeber aufgenommen werden, bei dem auch die Hauptbeschäftigung besteht. Da aber die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein Minijob bis 603 Euro beim selben Arbeitgeber möglich.
Welche Meldungen stehen an?
- Unterbrechungsmeldung für die Hauptbeschäftigung: Wenn Ihre Beschäftigten als Minijobber bei Ihnen weiterarbeiten, geben Sie für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 (wegen Mutterschaftsgeld) oder 52 (wegen Elternzeit) ab.
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Wegen des Minijobs melden Sie die Person nun bei der Minijob-Zentrale an. Dabei bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit bestehen.
- Wechsel der Einzugsstelle melden: Außerdem melden Sie den Wechsel der Einzugsstelle. Sie senden eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" an die Krankenkasse und nehmen eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" bei der Minijob-Zentrale vor.
Elternzeit und kurzfristiger Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern
Sind kurzfristige Beschäftigungen während der Elternzeit möglich? Nein, denn kurzfristige Beschäftigungen sind nur sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Beschäftigungen während der Elternzeit werden allerdings berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen.
Deshalb sind diese zusätzlichen Beschäftigungen nur sozialversicherungsfrei, wenn sie unter 603 Euro monatlich liegen. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung normalerweise als kurzfristig gelten würde, weil die Zeitgrenzen von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingehalten werden.
Überschreitet das Entgelt 603 Euro pro Monat, ist die zusätzliche Beschäftigung während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Elternzeit und kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Auch bei demselben Arbeitgeber sind kurzfristige Beschäftigungen während der Elternzeit nicht möglich, weil es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen, es ruht und lebt nach der Elternzeit wieder auf.
Elterngeldstelle: Werden Minijobs auf das Elterngeld angerechnet?
Grundsätzlich gilt: Während einer Elternzeit dürfen Beschäftigte nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei 603-Euro-Minijobs wird diese Grenze nicht überschritten.
Allerdings wird der Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet. Beschäftigte sind daher verpflichtet, diesen der Elterngeldstelle zu melden. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers. Es ist zudem sinnvoll, Ihre Beschäftigten aktiv darauf hinzuweisen, dass sie ihren Verdienst angeben müssen.
Weitere Infos
Über den Elterngeldrechner des BMFSFJ können Eltern herausfinden, wie hoch das Elterngeld ausfällt und inwiefern der Job angerechnet wird.
Beim Familienportal des Bundes finden Sie weitere Infos zu Beschäftigungen während der Elternzeit:
- Verdienst aus Teilzeitarbeit und
- Verdienst aus Minijobs.
Mehr zu geringfügigen Beschäftigungen finden Sie in unseren FAQ .
Einen Überblick über das Elterngeld finden Sie außerdem beim BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).