Ab 1. Januar 2022 gilt ein Freibetrag von 164,50 Euro. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
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Beitragspflichtiger Betrag in der KV
Bis Ende 2019 mussten Versorgungsbezieher auf die gesamte Versorgung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, wenn die Rente über der Freigrenze lag. Seit Januar 2020 ist nur noch der übersteigende Betrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung (KV). In der Pflegeversicherung (PV) änderte sich nichts. Hier besteht auch weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 1/20 der Bezugsgröße übersteigt.
Entlastung für kleinere Betriebsrenten
Entlastet werden werden seit 2020 vor allem Bezieher kleiner Betriebsrenten. Wer 2022 zum Beispiel eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 174,50 Euro bekommt, zahlt nur auf die Differenz - hier 10 Euro - Kassenbeiträge und nicht mehr auf den vollen Versorgungsbezug. Das sind beim Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent nur 1,58 Euro - statt mit der Freigrenze 27,57 Euro. Wer 1.000 Euro erhält, muss demnach 132 Euro (aus 835,50 Euro) bezahlen - statt mit der vorherigen Freigrenze 158 Euro (aus 1.000 Euro).
Der monatliche Freibetrag
Der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge entspricht weiterhin einem Zwanzigstel der Bezugsgröße .
Erhält ein Beschäftigter Versorgungsbezüge auch aus anderen Quellen, informiert Sie die Krankenkasse darüber, ob seine Bezüge insgesamt über dem Freibetrag liegen.
Zeitraum | Wert in Euro | Welcher Teil des Versorgungsbezuges ist beitragspflichtig? |
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01.01.2022 - 31.12.2022 | 164,50 Euro |
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01.01.2021 - 31.12.2021 | 164,50 Euro |
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01.01.2020 - 31.12.2020 | 159,25 |
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01.01.2019 - 31.12.2019 | 155,75 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2018 - 31.12.2018 | 152,25 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2017 - 31.12.2017 | 148,75 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2016 - 31.12.2016 | 145,25 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2015 - 31.12.2015 | 141,75 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2014 - 31.12.2014 | 138,25 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |
01.01.2013 - 31.12.2013 | 134,75 | Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze. |