Als Arbeitgeber müssen Sie bei einer Lohnpfändung das zu pfändende Einkommen Ihres Beschäftigten ausrechnen. Hierbei ist die sogenannte Pfändungsfreigrenze wichtig, die der Gesetzgeber festlegt.

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Was ist die Pfändungsfreigrenze oder der Pfändungsfreibetrag?

Ein Arbeitnehmer, der Schuldner geworden ist, hat Anspruch auf einen Freibetrag seines Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Damit soll er weiterhin seine Existenz sichern und beispielsweise Miete, Essen und Strom bezahlen können. Durch weitere im Haushalt lebende Personen steigt der Freibetrag des Arbeitnehmers an. 

Unser Onlinelexikon TK-Lex hat Informationen und Hintergrundwissen zum Thema Lohn- und Gehaltspfändung in einer Übersicht zusammengestellt. Darin finden Sie auch die aktuellen Pfändungsgrenzen.

Wofür brauchen Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze?

Als Arbeitgeber müssen Sie bei einer Lohnpfändung das zu pfändende Einkommen Ihres Beschäftigten ausrechnen. Dafür ist die sogenannte Pfändungsfreigrenze wichtig, die der Gesetzgeber festlegt. 

Beträge, die über der Freigrenze liegen, werden in Teilen gepfändet. Ab einem bestimmten Höchstbetrag ist das gesamte über der Freigrenze liegende Einkommen zu pfänden - egal, wie viele unterhaltspflichtige Personen im Haushalt leben. 

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag/die Pfändungsfreigrenze? 

Der unpfändbare Grundbetrag (Pfändungsfreigrenze) beträgt ab dem 1. Juli 2022 monatlich 1.330,16 Euro. Bis dahin galt die Grenze von 1.252,64 Euro. Die Beträge beziehen sich auf das Nettoeinkommen der betroffenen Person. Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt: Je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.

Tabelle: Pfändbare Beträge bei Unterhaltspflicht

Die pfändbaren Beträge für Arbeitseinkommen ab dem 1. Juli 2022 wurden im Mai 2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. In der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz finden Sie auch eine umfangreiche Tabelle mit allen Pfändungsfreigrenzen für das monatliche, wöchentliche und tägliche Nettogehalt.

Pfändungsschutzregeln und weitere Sonderfälle

Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen. Dazu zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen (§§ 850a, 850b ZPO).

Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner oder der Schuldnerin unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).

Wann ist eine Lohnpfändung rechtmäßig/gerechtfertigt?

Voraussetzung für eine Lohnpfändung ist, dass Sie als Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten haben. Diesen muss Ihnen der Gläubiger über einen Gerichtsvollzieher förmlich zugestellt haben. Als Arbeitgeber gelten Sie dann als Drittschuldner. 

Was mache ich, wenn ich einen Pfändungsbeschluss für einen Mitarbeiter erhalte?

Nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses haben Sie zwei Wochen Zeit, dem Gläubiger mitzuteilen, ob und inwieweit Sie die Pfändung anerkennen und inwieweit bereits andere Gläubiger den Lohn gepfändet haben. 

Reagieren Sie nicht, kann der Gläubiger Sie verklagen. Außerdem machen Sie sich schadensersatzpflichtig, wenn Sie weiterhin den vollen Lohn an Ihren Arbeitnehmer auszahlen. 

Die Kosten, die Ihnen durch die Bearbeitung der Lohnpfändung entstehen, müssen Sie selbst tragen. Sie haben keinen Erstattungsanspruch gegen Ihren Arbeitnehmer. Die Lohnpfändung kann auch kein Grund sein, dem Mitarbeiter zu kündigen.