Anhand der Geringfügigkeitsgrenze können Sie beurteilen, ob es sich bei einer Beschäftigung um einen Minijob handelt oder nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) im Monat.
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Die Geringfügigkeitsgrenze sagt aus, wie hoch das monatliche Arbeitsentgelt sein darf, ohne dass darauf Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit grundsätzlich unerheblich.
Kurzfristige Minijobs: anteilige Verdienstgrenze seit 2017 entfallen
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2017 entfällt die anteilige Verdienstgrenze bei kurzfristigen Minijobs.
Bei Beschäftigungen unter einem Monat mussten Arbeitgeber vorher die anteilige Verdienstgrenze ausrechnen. Diese Regelung wurde im Dezember 2017 vom Bundessozialgericht (BSG) gekippt: Es gilt immer die monatliche Verdienstgrenze von aktuell 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) - unabhängig von der Dauer der Beschäftigung.