Bundesfinanzhof: Der Solidaritätszuschlag bleibt
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler weggefallen. Für die übrigen wird er wohl noch eine Zeitlang erhalten bleiben: Das oberste Steuergericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Weitererhebung bestätigt. Wir fassen das Wichtigste zum "Soli" zusammen.
Den Solidaritätszuschlag ("Soli") wurde mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eingeführt. Heute liegt er bei 5,5 Prozent, jedoch nur noch für einen Teil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Denn die Höhe des Solidaritätszuschlags ist abhängig von der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der veranlagten Einkommensteuer.
Erhöhung der Freigrenzen 2021 bis 2024
2021
2021 wurden die Freibeträge erhöht, bis zu denen der Solidaritätszuschlag nicht anfällt. An die Freigrenze schließt sich eine gestaffelte Erhebung bis zur vollen Belastung an.
2023
2023 wurden die Grenzen nochmals angehoben: Aktuell betragen sie bei Zusammenveranlagung 35.086 Euro Lohnsteuer im Jahr und bei Einzelveranlagung 17.543 Euro Lohnsteuer im Jahr.
2024
Ab 2024 ist eine weitere Anhebung geplant: auf 18.130 Euro bzw. 36.2060 Euro Jahreslohnsteuer für Ehepartner.
Streitfall Solidaritätszuschlag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang 2023 entschieden, dass die Weitererhebung des Zuschlags rechtmäßig ist (BFH v. 17.01.2023, Az. IX R 15/20).
Für die Kläger war die Weitererhebung jedoch verfassungswidrig, weil der Solidarpakt II bereits im Jahr 2019 ausgelaufen war. Und damit auch die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer sowie die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten nur Bedarfsspitzen abgedeckt werden. Er habe einen Ausnahmecharakter und dürfe nicht dauerhaft erhoben werden.
Die Erhöhung der Freigrenzen 2021 hätten den Solidaritätszuschlag nach Meinung der Kläger außerdem in eine Art "Reichensteuer" umgewandelt, was gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstoße.
BFH: Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig
Der BFH ist dem nicht gefolgt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag kann erhoben werden, solange der besondere Mehrbedarf besteht.
Der "Soli" wurde außerdem nicht an bestimmte Maßnahmen wie den Solidarpakt II gebunden. "Zwischen dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 und dem Solidaritätszuschlag besteht daher auch kein verfassungsrechtlicher Automatismus", so das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQ zum Solidaritätszuschlag.
Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sei mit dem Solidaritätszuschlag ab 2021 vereinbar: Für das Einkommensteuerrecht gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Danach wird die Steuerlast unterschiedlich verteilt.
Wer mehr Einkommen hat, zahlt auch höhere Steuern. "Da der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird, gilt dies auch für ihn", so das BMF in seinen Erklärungen.
Beim Solidaritätszuschlag handele es sich laut BFH also um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe. Der Fall wird auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
FAQ vom Bundesfinanzministerium
Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags unter bmf.de.
Ausführliche Erklärungen, Grenzbeträge, rechtliche Grundlagen und Praxisbeispiele zum Solidaritätszuschlag finden Sie bei TK-Lex.