Einmalzahlungen rechnen Sie in der Regel zu dem Entgelt des Abrechnungsmonats hinzu, in dem Sie die Einmalzahlung auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Es gibt jedoch Besonderheiten, beispielsweise bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März.

Weitere Details

Wenn Sie dem Arbeitnehmer die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt auszahlen, rechnen Sie sie dem letzten Monat mit Entgelt zu. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter seinen Bundesfreiwilligendienst ableistet und noch ein Weihnachtsgeld erhält. Ähnlich ist es, wenn Sie eine Einmalzahlung nach dem Ende einer Beschäftigung auszahlen. 

Werden durch Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, gelten besondere Regelungen. Mehr zum Thema Einmalzahlungen finden Sie im ausführlichen Beratungsblatt Beiträge aus Einmalzahlungen (PDF, 204 kB) .

Märzklausel

Sofern Sie die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März eines Jahres leisten, müssen Sie die Märzklausel beachten. Was das ist und wie die Berechnung der Beiträge dann funktioniert, zeigen wir an einem Beispiel .