Wenn die Beitragsbemessungsgrenzen durch die Nachzahlungen nicht überschritten werden, können Sie die Beiträge auf zwei Möglichkeiten berechnen: Verteilt auf einzelne Abrechnungszeiträume oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

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Zu Nachzahlungen kann es zum Beispiel kommen, wenn Tarifparteien eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts vereinbaren.

Nachzahlungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt, auch wenn sie einmalig ausgezahlt werden, da sie für vergangene Zeiträume bestimmt sind. 

Wenn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) durch die Nachzahlungen nicht überschritten werden, haben Sie zwei Möglichkeiten für die Berechnung der Beiträge: 

  • Sie können die Beiträge auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilen, für die sie bestimmt sind. 
  • Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Nachzahlung aber auch wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abrechnen.