Laut Gesetz ist vorgesehen: Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Arbeitgeber müssen also an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das ihre Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten  ( § 2 Abs. 1 EFZG ). Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit auch tatsächlich ausfällt.

Feiertag fällt auf einen Sonntag

Doch was ist, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt? Hätten die Beschäftigten an dem Tag sowieso nicht gearbeitet, haben sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen dieser Tag nach § 2 EZFG vergütet wird.

Kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag

Für die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG wird vorausgesetzt, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, also um einen Feiertag, der durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet ist. Für diese Feiertage besteht grundsätzlich das Arbeitsverbot, das in § 9 ArbZG  (Arbeitszeitgesetz) festgelegt ist.

Kirchliche Feiertage fallen nicht darunter. In einigen Bundesländern haben Beschäftigte jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Religionsausübung. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsorten

Maßgeblich für einen Feiertag sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort, nicht dagegen der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnort der beschäftigten Person. 

Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Beschäftigten, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. Das ist wichtig für Mitarbeitende mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben.

Ausländische Feiertage fallen nicht unter das EZFG

Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. Sind ausländische Mitarbeitende in Deutschland beschäftigt, müssen sie an einem Tag, der in ihrem Heimatland ein Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Es besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in ihrem Heimatland. Wenn sie den Tag freihaben wollen, müssen sie Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen.

Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur deutsche Feiertage. Werden deutsche Beschäftigte von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG: Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf die beschäftigte Person im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.

Mehr Infos zum Thema

Bei Ihnen wird auch an den Feiertagen gearbeitet? Wie Sie Feiertagszuschläge sozialversicherungsrechtlich richtig abrechnen, haben wir in unserem Artikel zusammengestellt.

Weitere Informationen zum Thema  Entgeltfortzahlung finden Sie außerdem bei TK-Lex.