Laut Gesetz ist vorgesehen: Fällt Arbeit durch einen gesetzlichen Feiertag aus, darf das keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Arbeitgeber müssen also an diesen Tagen das Gehalt zahlen, das ihre Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 Abs. 1 EFZG). Die Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit auch tatsächlich ausfällt.

Feiertag fällt auf einen Sonntag

Doch was ist, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt? Hätte der Arbeitnehmer an dem Tag sowieso nicht gearbeitet, hat er auch keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser Tag nach § 2 EZFG vergütet wird.

Kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag

Für die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG wird vorausgesetzt, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, also um einen Feiertag, der durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet ist. Für diese Feiertage besteht grundsätzlich das Arbeitsverbot, das in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegt ist.

Kirchliche Feiertage fallen nicht darunter. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Religionsausübung. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt.

Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsorten

Maßgeblich für einen Feiertag sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort, nicht dagegen der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnort des Arbeitnehmers. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. Das ist wichtig für Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben.

Ausländische Feiertage fallen nicht unter das EZFG

Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. Ist ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, muss er an einem Tag, der in seinem Heimatland ein Feiertag ist, seiner Arbeitspflicht nachkommen. Es besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in seinem Heimatland. Wenn er den Tag freihaben will, muss er Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen.

Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur deutsche Feiertage. Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG: Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.

Mehr Infos zum Thema

Bei Ihnen wird auch an den Feiertagen gearbeitet? Wie Sie Feiertagszuschläge sozialversicherungsrechtlich richtig abrechnen, haben wir in unserem Artikel zusammengestellt.

Weitere Informationen zum Thema Entgeltfortzahlung finden Sie außerdem bei TK-Lex.