Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den monatlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn die Sonderzahlungen regelmäßig und ohne Vorbehalt in jedem Monat zu 1/12 gezahlt werden - entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16).
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Nach dem BAG-Urteil ist es erlaubt, eine monatliche Grundvergütung zu zahlen, die eigentlich unter dem Mindestlohn liegt. Dies ist möglich,
- wenn zusätzlich in jedem Monat anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt wird und
- die Zusammenrechnung von monatlicher Grundvergütung und monatlichem Sonderzahlungsanteil eine Gesamtvergütung ergibt, die insgesamt über dem Mindestlohn liegt.