Für 2022 gilt: Durch die Anhebungen des Mindestlohns (und der Minijobgrenze seit Oktober 2022) beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber ab 1. Januar 45,82 Stunden, ab 1. Juli 43,06 Stunden und ab 1. Oktober 43,33 Stunden.
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Beschäftigen Sie geringfügig entlohnte Mitarbeiter, ist bei Erhöhungen des Mindestlohns gegebenenfalls eine Personalanpassung erforderlich.
Denn durch den Mindeststundenlohn können Minijobber nur eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat arbeiten, damit sie Minijobber bleiben. Arbeiten sie mehr, könnten sie die 520-Euro-Grenze überschreiten - die Beschäftigung würde damit sozialversicherungspflichtig.
Rechenbeispiel für 2021 und 2022
Ein Minijobber arbeitet 46 Stunden im Dezember 2021. Pro Stunde erhält er den Mindestlohn von 9,60 Euro. Damit verdient er 441,60 Euro monatlich und liegt unterhalb der Minijobgrenze von 450 Euro für 2021.
Im Januar 2022 gilt der Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde. Bei gleicher Stundenzahl erhält der Minijobber nun 451,72 Euro und liegt damit oberhalb der 450-Euro-Grenze (die bis zum 30.09.2022 galt)
Dynamische Minijobgrenze seit Oktober 2022
Im Jahr 2022 gab es bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns ab 1. Januar und ab 1. Juli. Zum 1. Oktober ist der Mindestlohn weiter auf 12 Euro gestiegen, gleichzeitig wurde die Minijobgrenze auf 520 Euro angehoben. Der Grund dafür ist, dass sich die Minijob-Grenze dann dynamisch am Mindestlohn orientiert. Wenn also der Mindestlohn angehoben wird, steigt die Minijob-Grenze ebenfalls.
Auch gelegentliche Überschreitungen der Minijobgrenze wurden neu geregelt. Weitere Informationen dazu finden Arbeitgeber bei der Minijobzentrale.