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Damit Minijobber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, können sie nicht unbegrenzt viele Stunden pro Monat arbeiten. 2025 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,37 Stunden (556 Euro geteilt durch 12,82 Euro Mindestlohn). Für 2026 sind es 43,38 Stunden (603 Euro/13,90 Euro Mindestlohn).

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Beschäftigen Sie geringfügig entlohnte Mitarbeitende, ist bei Erhöhungen des Mindestlohns gegebenenfalls eine Personalanpassung erforderlich.

Denn durch den Mindeststundenlohn können Minijobber nur eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat arbeiten, damit sie Minijobber bleiben. Arbeiten sie mehr, könnten sie die 556-Euro-Grenze (2025) (2024: 538 Euro) überschreiten - die Beschäftigung würde damit sozialversicherungspflichtig. Für 2026 liegt diese Grenze bei 603 Euro.

Rechenbeispiel für 2024/2025

Ein Minijobber hat im Jahr 2024 monatlich 43 Stunden gearbeitet. Pro Stunde erhielt er den Mindestlohn von 12 Euro. Damit verdiente er 516,00 Euro monatlich und lag unterhalb der Minijobgrenze 2024 von 538 Euro.

Seit Januar 2025 gilt ein Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Der Minijobber möchte seine Arbeitszeit auf 44 Stunden erhöhen. Damit würde er dann 564,08 Euro monatlich verdienen und oberhalb der Minijobgrenze von 556 Euro für 2025 liegen. Ändert der Minijobber die Arbeitszeit nicht, liegt sein Entgelt bei 551,26 Euro und somit knapp unterhalb der Minijobgrenze.

Bei einer weiteren Anpassung des Mindestlohnes müssen Sie die maximale monatliche Arbeitszeit des Minijobbers neu ermitteln.

Rechenbeispiel für 2025/206

Ein Minijobber hat im Jahr 2025 bisher monatlich 43 Stunden gearbeitet. Pro Stunde erhält er den Mindestlohn von 12,82 Euro. Damit verdient er 551,26 Euro monatlich und liegt unterhalb der Minijobgrenze 2025 von 556 Euro.

Ab Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Der Minijobber möchte seine Arbeitszeit auf 44 Stunden erhöhen. Damit würde er dann 611,60 Euro monatlich verdienen und oberhalb der Minijobgrenze von 603 Euro für 2026 liegen. Ändert der Minijobber die Arbeitszeit nicht, liegt sein Entgelt bei 597,70 Euro und somit knapp unterhalb der Minijobgrenze.

Bei einer weiteren Anpassung des Mindestlohnes müssen Sie die maximale monatliche Arbeitszeit des Minijobbers neu ermitteln.

Dynamische Minijobgrenze seit Oktober 2022

Im Jahr 2022 gab es bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns ab 1. Januar und ab 1. Juli. Zum 1. Oktober 2023 ist der Mindestlohn weiter auf 12 Euro gestiegen, gleichzeitig wurde die Minijobgrenze auf 520 Euro angehoben. 2024 sind die Werte weiter angehoben worden: Der Mindestlohn auf 12,41 Euro und die Minijobgrenze auf 538 Euro. Der Grund dafür ist, dass sich die Minijob-Grenze dann dynamisch am Mindestlohn orientiert. Wenn also der Mindestlohn angehoben wird, steigt die Minijob-Grenze ebenfalls. Diese Dynamik setzt sich 2025 fort.

Auch gelegentliche Überschreitungen der Minijobgrenze wurden seitdem neu geregelt. Weitere Informationen dazu finden Arbeitgeber bei der Minijobzentrale.