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Grundsätzlich haben alle Beschäftigten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen - etwa für Auszubildende, Praktikant:innen oder Personen in freiwilligen Diensten.

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Der gesetzliche Mindestlohn gilt in der Regel für alle, die in Deutschland arbeiten. Trotzdem gibt es einige Gruppen, für die diese Regelung nicht greift. 

Der Grund: Sie gelten rechtlich nicht als Beschäftigte im Sinne des Mindestlohngesetzes .

Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
  • Ehrenamtlich tätige Personen,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer neuen Beschäftigung
  • Praktikant:innen, die ein Praktikum nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG  machen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr)
  • Teilnehmende an Maßnahmen der Arbeitsförderung
  • Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige
  • Strafgefangene

Warum gibt es diese Ausnahmen?

Viele dieser Tätigkeiten sollen Erfahrungen oder eine Qualifizierung ermöglichen - nicht den eigenen Lebensunterhalt sichern. Daher gilt hier kein Mindestlohn.