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Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen - etwa für Auszubildende, Praktikant:innen oder Personen in freiwilligen Diensten.Der gesetzliche Mindestlohn gilt in der Regel für alle, die in Deutschland arbeiten. Trotzdem gibt es einige Gruppen, für die diese Regelung nicht greift.
Der Grund: Sie gelten rechtlich nicht als Beschäftigte im Sinne des Mindestlohngesetzes .Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind:Auszubildende nach dem BerufsbildungsgesetzJugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene AusbildungEhrenamtlich tätige Personen,Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer neuen BeschäftigungPraktikant:innen, die ein Praktikum nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG machenPersonen, die einen freiwilligen Dienst leisten (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr)Teilnehmende an Maßnahmen der ArbeitsförderungHeimarbeitende nach dem HeimarbeitsgesetzSelbstständigeStrafgefangeneWarum gibt es diese Ausnahmen?Viele dieser Tätigkeiten sollen Erfahrungen oder eine Qualifizierung ermöglichen - nicht den eigenen Lebensunterhalt sichern. Daher gilt hier kein Mindestlohn.
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