Wer Minijobber beschäftigt, darf ihnen monatlich im Durchschnitt maximal 538 EUR (2023: 520 EUR) zahlen bzw. jährlich maximal 6.456 EUR (2023: 6.240 EUR), ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.

Sollte der Lohn in einem Monat mal über der Grenze liegen, wirkt sich dies in der Regel nicht auf die Sozialversicherungspflicht aus.

Sobald ein Minijob beginnt, müssen Arbeitgeber das zu erwartende regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für die nächsten 12 Monate ermitteln. So können sie feststellen, ob die Beschäftigung geringfügig ist oder nicht.

Was sind erhebliche Schwankungen? Und welche Folgen haben diese?

Die Entgelte können innerhalb einiger Monate durchaus mal schwanken. Bei erheblichen Schwankungen gehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch nicht mehr von einem Minijob aus - auch wenn das jährliche Entgelt unter 6.456 EUR liegt.

Ein Beispiel: Eine Beschäftigung wird einige Monate lang in Vollzeit ausgeführt und auch dementsprechend entlohnt. In den übrigen Monaten wird das Entgelt stark reduziert. Hier wurde die Beschäftigung vermutlich künstlich in die Länge gezogen, um sie als Minijob melden zu können.

Betriebsübliche Schwankungen

Geringe Schwankungen wirken sich in der Regel nicht auf die Sozialversicherungspflicht aus. Ein Beispiel für geringe Entgeltschwankungen ist Mehrarbeit durch Urlaubsvertretungen.

Wichtig: Als Arbeitgeber müssen Sie begründen können, wie es zu den jeweiligen Schwankungen kam und ob diese in Ihrem Unternehmen üblich sind.

Auch nicht vorhersehbare Schwankungen z. B. durch Krankheitsvertretungen sind möglich, ohne dass sie sich auf die Geringfügigkeit auswirken. Ein Minijobber kann die 538-EUR-Grenze in solchen Fällen pro Jahr bis zu 2 Monate lang überschreiten.