Bisher galt die Regelung: Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende. 

Nach EU-Recht dürfen Urlaubsansprüche jedoch nicht mehr automatisch verfallen, nur weil Arbeitnehmende den Urlaub nicht beantragt haben. Denn der EuGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren, und verpflichtet ihn zum Nachweis. (Aktenzeichen C-619/16 und C-684/16).

Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Beschäftigten angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss seine Mitarbeitenden förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn sie ihn nicht nehmen.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wurde.

Urlaub kann vererbt werden

Der EuGH hat außerdem in Sachen Urlaubsvererbung entschieden: Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers oder einer verstorbenen Arbeitnehmerin können vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub einfordern.

Das BAG hatte den Fall zuvor verhandelt und dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Nach nationalem Recht werde die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht Teil der Erbmasse. Der bezahlte Jahresurlaub verfolge einen Erholungszweck des Arbeitnehmers, der durch dessen Tod nicht mehr zu erreichen sei.

Doch der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt nicht mit seinem Tod, die Erben können eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen, urteilte der EuGH. Denn wenn das nationale Recht mit dem EU-Recht unvereinbar ist, ergibt sich der Anspruch direkt aus dem europäischen Recht, so der EuGH. Und weiter: Das Recht auf bezahlten Urlaub umfasst einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub beziehungsweise auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Dieser finanzielle Ausgleich ist vermögensrechtlicher Natur und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Stirbt ein Arbeitnehmer, treten die Erben ein (Aktenzeichen C-569/16 und C-570/16).