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Im Unterschied zum Steuerrecht gilt in der Sozialversicherung eine spezielle, abweichende Regelung § 1 SvEV ):

Feiertagszuschläge sind beitragsfrei, wenn der zugrunde liegende Stundenlohn (Grundlohn) nicht mehr als 25 EUR beträgt. Liegt der Stundengrundlohn darüber, werden die Zuschläge anteilig beitragspflichtig. Diese Grenze ist also ein Freibetrag. 

Beitragsfreie Höchstgrenzen je Feiertag

Pro geleisteter Arbeitsstunde an Feiertagen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen beitragsfrei bleiben:

  • An allgemeinen Feiertagen bis zu 125 Prozent bzw. 31,25 EUR pro Stunde

  • An besonderen Feiertagen wie Weihnachten oder dem 1. Mai bis zu 150 Prozent bzw. 37,50 EUR pro Stunde

Rechenbeispiel für den 1. Mai

Ein Mitarbeitender mit einem Stundengrundlohn von 26,50 EUR arbeitet 8 Stunden am 1. Mai.

  1. Berechnung des Stundenlohns mit Zuschlag: 26,50 EUR × 150 Prozent = 39,75 EUR pro Stunde
  2. Gesamtentgelt für 8 Stunden: 8 × 39,75 EUR = 318 EUR
  3. Beitragsfreier Freibetrag: 8 × 37,50 EUR = 300 EUR
  4. Beitragspflichtiger Teil: 318 EUR - 300 EUR = 18 EUR

Ergebnis: Da der Stundengrundlohn 25 Euro übersteigt, sind die Zuschläge nicht in vollem Umfang beitragsfrei. 18 EUR des Zuschlags sind sozialversicherungspflichtig.

Ausnahme: Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit und es gibt keinen Grenzwert - hier sind Zuschläge immer beitragspflichtig ( § 1 Abs. 2 SvEV ). 

Prüfung der Versicherungspflicht: Jahresarbeitsentgelt

Berücksichtigen Sie die beitragspflichtigen Feiertagszuschläge bei der jährlichen Prüfung des Jahresarbeitsentgelts - besonders dann, wenn regelmäßig Zuschläge gezahlt werden.

Vorsicht bei Feiertagszuschlägen im Minijob

Zuschläge können den Status eines Minijobs verändern. Dadurch können diese Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig werden.