Im Steuerrecht sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit neben dem normalen Entgelt ("Grundlohn") gezahlt werden, in gewissen Grenzen steuerfrei .

Abweichende Regelung für Sozialversicherungsbeiträge

In der Sozialversicherung gilt eine abweichende Regelung (§ 1 SvEV)

Feiertagszuschläge sind beitragsfrei, wenn das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden (also der "Grundlohn"), nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Liegt der Stundengrundlohn über 25 Euro, sind die Zuschläge anteilig beitragspflichtig. Bei dieser Grenze handelt es sich also um einen Freibetrag. 

Maximal können folgende Beträge pro geleisteter Feiertagsstunde beitragsfrei sein:

  • allg. Feiertag: 125 % bzw. 31,25 Euro
  • Weihnachten/1. Mai: 150 % bzw. 37,50 Euro

Dazu ein Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt einen Stundengrundlohn in Höhe von 26,50 Euro. Am 1. Mai hat er für 8 Stunden Arbeit Anspruch auf Feiertagszuschläge.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt berechnet sich also so:

1. Feiertagszuschlag berechnen

  • 26,50 Euro Stundenlohn × 150 % Zuschlag = 39,75 Euro Stundenlohn am Feiertag
  • 8 Stunden × 39,75 Euro = 318,00 Euro Entgelt (inkl. Zuschlag) am Feiertag

2. Entgelt am Feiertag mit Freibetrag vergleichen

  • Der beitragsfreie Anteil des Feiertagszuschlags liegt bei 300 Euro (8 Stunden × Freibetrag von 37,50 Euro). 
  • 318,00 Euro Entgelt - 300 Euro Freibetrag = 18,00 Euro

Ergebnis

  • Da der Stundengrundlohn 25 Euro übersteigt, sind die Zuschläge nicht in vollem Umfang beitragsfrei. 
  • Die Rechnung ergibt: Der Anteil des Zuschlags in Höhe von 18,00 Euro unterliegt der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Ausnahme: Unfallversicherung kennt keine Beitragsfreiheit

Für die gesetzliche Unfallversicherung sind solche Zuschläge jedoch immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Der Grenzwert von 25 Euro ist für die Unfallversicherung nicht maßgebend.

Prüfung der Versicherungspflicht: Jahresarbeitsentgelt

Bei Feiertagszuschlägen sollten Arbeitgeber dran denken, dass sie beitragspflichtige Feiertagszuschläge bei der jährlichen Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigen. Das muss immer dann geschehen, wenn die Feiertagszuschläge regelmäßig anfallen.

Vorsicht bei Feiertagszuschlägen im Minijob

Vorsicht ist außerdem geboten, wenn die Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - Minijobber können dadurch sozialversicherungspflichtig werden.