Den Beitrag berechnen Sie anhand des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts jeweils für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, zum Beispiel für einen Monat. Die Techniker stellt Ihnen Arbeitshilfen wie den TK-Gehaltsrechner oder Berechnungsformeln zur Verfügung.
Weitere Details
Die Berechnungsformeln finden Sie in der untenstehenden Tabelle.
Für die Berechnung müssen Sie Arbeitsentgelt nur bis zu einer bestimmten Grenze ansetzen: bis zur Beitragsbemessungsgrenze - kurz BBG. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitnehmer keine Beiträge zu zahlen.
Wichtig: Bei der Berechnung der Beiträge gibt es Ausnahmen , die Sie beachten müssen. Bei Einmalzahlungen oder Nachzahlungen kann es ebenfalls Besonderheiten geben.
Versicherung | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
---|---|---|
Krankenversicherung (KV) (allgemeiner Beitragssatz) | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 4.987,50 EUR x 7,3 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Individueller TK-Zusatzbeitragssatz | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 4.987,50 EUR x 0,6 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 4.987,50 EUR x 1,6 % | |
Rentenversicherung - West (RV) | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 7.300 EUR x 9,3 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Rentenversicherung - Ost (RV) | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 7.100 EUR x 9,3 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Arbeitslosenversicherung - West (AV) | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 7.300 EUR x 1,3 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Arbeitslosenversicherung - Ost (AV) | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 7.100 EUR x 1,3 % | Wie Arbeitgeberanteil |
Pflegeversicherung (PV)* | Beitragspflichtiges Entgelt bis maximal 4.987,50 EUR x 1,525 % | Wie Arbeitgeberanteil, für Arbeitnehmer ab 23 Jahren ohne Kinder zusätzlich 0,35 % |
Beitragsberechnung für Teilmonate
Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats aufgenommen, zum Beispiel nach Ende eines Krankengeldbezuges, müssen Sie zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendermonat (Teil-BBG) ermitteln.
So berechnen Sie die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Teil-BBG):
1. Schritt: Jahresbeitragsbemessungsgrenze geteilt durch 360 = kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze
2. Schritt: Den so ermittelten Betrag der kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze multiplizieren Sie mit der Anzahl der Kalendertage des Teilmonats.
3. Schritt: Das Endergebnis runden Sie kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma.
Die SV-Beiträge richten sich nach der Teil-BBG:
Liegt das erzielte Arbeitsentgelt unter der Teil-BBG, werden die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt berechnet.
Liegt das erzielte Arbeitsentgelt über der Teil-BBG, ist die Teil-BBG für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebend. Denn ein höherer Betrag als die BBG darf für den maßgeblichen Teilentgeltzahlungszeitraum nicht zugrunde gelegt werden.
Beispiel Krankenversicherung/Pflegeversicherung (2023)
Die Beschäftigung wird in einem Monat für 16 Kalendertage ausgeübt. Das Arbeitsentgelt für den Teilmonat einschließlich Überstunden beträgt 3.600 Euro.
Die Sozialversicherungsbeiträge für 16 Kalendertage berechnen Sie wie folgt:
1. Schritt: Jahres-BBG 59.850 Euro geteilt durch 360 = 166,25 Euro kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze
2. Schritt: 166,25 Euro multipliziert mit 16 Kalendertagen = 2.660 Euro Teil-BBG
3. Schritt: Das gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 3.600 Euro übersteigt die Teil-BBG und ist daher nur in Höhe von 2.660 Euro beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt die Berechnung mit den entsprechenden Beitragsbemessungsgrenzen.
Weitere Informationen zur Beitragsberechnung finden Sie bei TK-Lex und in unserer Fachinformation Beiträge 2023 (PDF zum Download) (PDF, 6,0 MB) .