Für die Berechnung müssen Sie das Arbeitsentgelt, also Lohn oder Gehalt, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansetzen. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihre Mitarbeitenden keine Beiträge zahlen.
Weitere Details
Beitragsbemessungsgrenzen gibt es für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen für das gesamte Bundesgebiet:
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die vorherigen Jahre finden Sie in unserer Übersicht .
Wichtig: Für Einmalzahlungen gelten Sonderregeln.