Für die Berechnung müssen Sie das Arbeitsentgelt, also Lohn oder Gehalt, nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ansetzen. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihr Arbeitnehmer keine Beiträge zu zahlen. Diese Grenze gibt es für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Einmalzahlungen gelten Sonderregeln.