In einigen Branchen gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Meldepflicht. Vor Beginn der Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber Details zum Arbeitseinsatz in deutscher Sprache an die Zollverwaltung übermitteln. 

Weitere Details

Dies gilt nur für die Wirtschaftszweige, die von Schwarzarbeit bedroht sind, wie zum Beispiel das Bau-, Gebäudereinigungs- oder Logistikgewerbe ( § 2a SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).

Für welche Personengruppen der Mindestlohn in Deutschland nicht gilt, finden Sie in unseren FAQ .