Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Vertragspartner nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt, ist zu prüfen, ob er in Deutschland sozialversicherungspflichtig wird oder nicht.
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Der Mitarbeiter muss in diesem Fall einen Nachweis vorlegen, dass er weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes unterliegt. Für diese Einstrahlung gelten bestimmte Voraussetzungen.