Da sich ausländische Beschäftigte häufig in einer sozial schwächeren Position als deutsche Beschäftigte befinden, ist die Fürsorge des Arbeitgebers bei ihnen besonders wichtig: Arbeitgeber können zum Beispiel bei der Arbeitserlaubnis unterstützen oder die Gleichbehandlung im Betrieb überwachen.
Weitere Details
Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet nach § 618 BGB Arbeitgeber dazu, "Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet". Außerdem regelt das Handelsgesetzbuch in § 62 HGB , dass Geschäftsräume, Gerätschaften und Arbeitszeiten der "Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands" entsprechen.
Allgemeine Fürsorgepflichten
Das bedeutet für Sie: Arbeitgeber müssen darum entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen garantieren. Diese weiteren gesetzlichen Regelungen fallen in den Bereich der Fürsorgepflicht:
- Auskunftspflichten
- Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden nach § 618 Abs.1 BGB
- Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- Pflicht zur Gleichbehandlung gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG
- Pflicht zur Urlaubsgewährung nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Besondere Fürsorgepflichten gegenüber Beschäftigten aus dem Ausland
In den Bereich der Fürsorgepflicht für ausländische Beschäftigte können folgende Aufgaben fallen:
- Mitwirkungspflicht bei der Erlangung der Arbeitserlaubnis
- Überwachung der Gleichbehandlung der im Betrieb tätigen Personen: Vermeiden von Ungleichbehandlung wegen der Nationalität, beispielsweise die Ablehnung eines Bewerbers oder einer Bewerberin, weil deren Muttersprache nicht Deutsch ist - § 3 Absatz 2 AGG
- Für den EU-Bereich ist die Gleichbehandlung in Artikel 7 der Verordnung (EU) 492/2011 vorgeschrieben.
Übrigens: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können ausländische Mitarbeitende genau so wie ihre deutschen Kolleg:innen in den Betriebsrat gewählt werden.