Für Saisonarbeitskräfte gibt es eine Besonderheit in der Gewerbeordnung, wonach Kost und Logis Teil des Arbeitsentgelts sein können. Arbeitgeber müssen dabei jedoch einiges beachten.

Weitere Details

Für die Anrechnung von Kost und Logis bei Saisonarbeitskräften (§107 Abs. 2 GewO) gilt:

  • Die Anrechnung darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Es bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
  • Die Anrechnung muss dem Interesse der Arbeitnehmenden oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Davon wird in der Saisonarbeit ausgegangen.
  • Die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von "mittlerer Art und Güte" sein. Unterkunft und Verpflegung dürfen qualitativ nicht zu beanstanden sein.

Zuständig für die Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns ist der Zoll. Umfangreiche Informationen zu Zuständigkeiten, Fälligkeiten und Berechnung des Mindestlohns erhalten Arbeitgeber auf den Internetseiten des Zolls.