Kontakt

Ausländische Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten und mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren, unterliegen in der Regel dem deutschen Sozialversicherungsrecht (Beschäftigungsortsprinzip).

Weitere Details

Sozialversicherung für ausländische Grenzgänger:innen nach Deutschland

Für Grenzgänger:innen gilt grundsätzlich das Beschäftigungsortsprinzip:

  • Wer in Deutschland arbeitet und in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, unterliegt in der Regel dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
  • Für ärztliche Behandlungen im Wohnstaat reicht die EHIC (Europäische Krankenversichertenkarte) nicht aus. Es ist ein Anspruchsnachweis (z. B. E106, E109, E120 oder E121) bei der deutschen Krankenkasse zu beantragen.

Wann brauchen Grenzgänger:innen eine A1-Bescheinigung?

Eine A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialversicherungsrecht gilt (hier: meist das deutsche).

Grenzgänger:innen brauchen eine A1-Bescheinigung insbesondere, wenn sie:

  • als in Deutschland Beschäftigte geschäftlich in ein anderes EU-/EWR-Land oder die Schweiz reisen (z. B. Dienstreisen, Meetings, Schulungen),
  • dort vorübergehend ihre Tätigkeit ausüben.

Die Bescheinigung soll bei Kontrollen im Ausland vorgelegt werden können, damit:

  • klar ist, dass weiterhin die deutsche Sozialversicherung gilt,
  • keine doppelte Versicherungspflicht entsteht.

Wie wird die A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen beantragt?

Seit 2025 ist das Verfahren für Grenzgänger:innen nur noch elektronisch möglich.

Wichtige Punkte:

  • Den Antrag auf eine A1-Bescheinigung stellen Sie über die elektronischen Meldewege - per Entgeltabrechnungsprogramm oder im SV-Meldeportal .
  • Gut zu wissen: Grenzgänger:innen können den Antrag auch selbst anstoßen, etwa indem sie den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Auslandsreise informieren oder ggf. über vorgesehene digitale Portale mitwirken (konkret richtet sich das nach den im Unternehmen genutzten Verfahren).
  • Die zuständige Stelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse) prüft, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, und stellt die A1-Bescheinigung elektronisch zur Verfügung.

Home-Office im Ausland und rückwirkende A1-Anträge

Arbeiten Grenzgänger:innen (oder andere Beschäftigte) im Home-Office im Ausland , ist ebenfalls zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt.

  • Grundsatz: Die Frage nach der Zuständigkeit der Sozialversicherung kann sich ändern, wenn relevante Anteile der Arbeit im Wohnstaat geleistet werden (z. B. mehrere Tage pro Woche Home-Office im Ausland).
  • A1-Bescheinigungen sollten möglichst im Voraus beantragt werden.

Rückwirkende Anträge:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine A1-Bescheinigung auch rückwirkend beantragt werden, wenn Home-Office im Ausland bereits stattgefunden hat. 

Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von den europarechtlichen Vorgaben und der Praxis der zuständigen Stellen ab; es ist immer eine Einzelfallprüfung. 

Sie sollten bei bekannt werdender oder geplanter Auslands-Home-Office-Tätigkeit möglichst frühzeitig handeln und die A1-Klärung anstoßen.