Mobile Arbeit im Ausland: Was gilt rechtlich?
Mitarbeitende arbeiten flexibel aus dem Ausland - etwa im Home-Office oder bei Kunden. Wie gehen Sie dabei rechtlich vor? Hier finden Sie praxisnahe Tipps zu den Themen Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und Steuerrecht.
Sozialversicherungsrecht
Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem Mitarbeitende die Arbeit tatsächlich ausüben.
Eine wichtige Ausnahme ist die Entsendung (gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ). Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeitende auf Weisung für maximal 24 Monate ins Ausland schicken, bleibt die deutsche Sozialversicherung bestehen.
Wichtig: Beantragen Sie vorab eine A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung - sie bestätigt den Schutz und verhindert Doppelversicherungen.
Hier finden Sie eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Antrag: Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal
Gut zu wissen: Bei mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnland greift Art. 13 VO (EG) 883/2004 und sichert die deutsche Versicherung - so bleiben Leistungen wie Krankengeld und Rente nahtlos erhalten.
Mehr Infos dazu finden Sie in unseren Artikeln Home-Office/Tele-Arbeit im europäischen Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung von Grenzgänger:innen? und Beschäftigung in mehreren Staaten - welches Sozialversicherungsrecht gilt?
Empfehlenswert: Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Halten Sie die wesentlichen Bedingungen der Arbeit im Ausland in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag fest.
Übersteigt die Auslandstätigkeit 4 Wochen, verlangt das Gesetz eine erweiterte Niederschrift ( § 2 Abs. 2 NachwG ). Ersetzen Sie diese durch eine Zusatzvereinbarung.
Tipp: Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel Vertragsgestaltung: Auf was es bei Entsendungen ankommt.
Mobile Arbeit im Ausland: Welches Arbeitsrecht gilt?
Bei mobiler Arbeit im Ausland gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts. Typischerweise ist das Deutschland, solange die Tätigkeit vorübergehend ist.
Nehmen Sie in der Zusatzvereinbarung eine Rechtswahlklausel für deutsches Recht auf.
Wichtig: Zwingende Schutzregeln des Gastlandes gelten immer - z. B. zu Arbeitsschutz oder Arbeitszeiten.
Aufenthaltsrecht und Meldepflichten
Denken Sie früh an das Aufenthaltsrecht und die Meldepflichten, denn diese können je Land variieren. So halten Sie nationale Fristen ein und vermeiden Sanktionen.
Innerhalb der EU nutzen Mitarbeitende Freizügigkeit für bis zu 3 Monate ohne große Hürden. In Drittstaaten (z. B. UK seit Brexit) brauchen Ihre Mitarbeitenden einen Aufenthaltstitel .
Einen praktischen Überblick zu den Anforderungen pro Entsendeland erhalten Sie in unserer Länderübersicht Entsendung A-Z .
Steuerrecht: Die 183-Tage-Regel
Grundsätzlich wird der Arbeitslohn dort besteuert, wo Mitarbeitende arbeiten (Tätigkeitsstaat). Eine Ausnahme in Art. 15 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens lässt das Heimatland besteuern, wenn folgende Punkte zutreffen:
Der Aufenthalt liegt unter 183 Tagen.
Der Arbeitgeber ist nicht im Gastland ansässig.
Der Lohn wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen.
Gut zu wissen: Besonders für Grenzpendler:innen in die Niederlande gibt es seit dem 1. Januar 2026 eine Erleichterung: Die 34-Tage-Home-Office-Regelung erlaubt Tele-Arbeit für bis zu 34 Tage pro Kalenderjahr ohne komplizierte Lohnaufteilung.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel: 34-Tage-Home-Office-Regelung Niederlande .
Prüfen Sie immer den konkreten Einzelfall. Entscheidend ist, welcher Bezugszeitraum (Kalenderjahr, Steuerjahr oder 12 Monate) im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
Je nach Abkommen können die 183 Tage auf das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen rollierenden 12-Monats-Zeitraum bezogen sein.
Achten Sie außerdem auf ein mögliches Betriebsstättenrisiko. Wenn Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum im Ausland mobil arbeiten, kann der Arbeitgeber dort ungewollt eine Betriebsstätte begründen.
Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Artikel: Ungewollte Betriebsstätte im Ausland: So vermeiden Sie teure Überraschungen