Mobile Arbeit im Ausland: Was gilt SV-rechtlich?
Mitarbeitende arbeiten zunehmend flexibel - im Home-Office, mobil oder im Ausland, etwa beim Kunden oder aus dem (Auslands‑)Wohnsitz heraus. Doch was gilt SV-rechtlich? Was müssen Arbeitgeber beachten?
Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem Mitarbeitende ihre Arbeit tatsächlich ausüben - also des Tätigkeitsstaats.
Tätigkeit in EU/EWR/Schweiz
In der EU, im EWR und in der Schweiz gilt die Verordnung (EG) 883-2004 . Schicken Sie als Arbeitgeber Mitarbeitende auf Ihre Weisung vorübergehend (maximal 24 Monate) ins Ausland, kann deutsches Sozialversicherungsrecht weitergelten.
Wichtig ist die rechtzeitige Beantragung einer A1-Bescheinigung , um Doppelversicherungen zu vermeiden und den Versicherungsschutz nachzuweisen.
Eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung finden Sie in der Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal .
Tätigkeit in mehreren Staaten / Home-Office im Wohnland
Üben Beschäftigte mindestens 25 Prozent ihrer Tätigkeit im Wohnland aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gelten. Relevante Fallgruppen sind insbesondere:
- Grenzgänger:innen mit Home-Office im Wohnland
- Mitarbeitende, die dauerhaft in mehreren Staaten tätig sind
Lesen Sie hierzu unseren Artikel Beschäftigung im Ausland - Grenzgänger, Grenzpendler oder Mehrstaater
Mobile Arbeit in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Neben der EU/EWR/Schweiz hat Deutschland mit einer Reihe von Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln, welches Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen und bestimmten Beschäftigungskonstellationen gilt.
Ziel der Sozialversicherungsabkommen
Die Abkommen sollen insbesondere:
- Doppelversicherungen in der Renten , Kranken , Unfall- und/oder Arbeitslosenversicherung vermeiden (Umfang je Abkommen unterschiedlich),
- sicherstellen, dass Versicherungszeiten aus Deutschland und dem Abkommensstaat koordiniert werden,
- die Leistungen (z. B. Renten) zwischen den Staaten abstimmen.
Grundprinzip bei Entsendungen in Abkommensstaaten
Auch in Abkommensstaaten gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Tätigkeitsstaats, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsabkommen sehen jedoch meist Entsende- oder Ausstrahlungsregelungen vor, nach denen deutsches Recht für eine bestimmte, zeitlich begrenzte Dauer weiter Anwendung findet, wenn:
- die Beschäftigten von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vorübergehend in einen Abkommensstaat entsandt werden und
- die dortige Tätigkeit zeitlich begrenzt ist (Dauer je nach Abkommen, z. B. 12, 24 oder 60 Monate).
Damit bleiben die Beschäftigten in Deutschland sozialversichert, und es besteht in der Regel keine zusätzliche Pflichtversicherung im Einsatzstaat.
Bescheinigung über anwendbares Recht bei SVA
Statt der A1-Bescheinigung (EU/EWR/Schweiz) werden in Abkommensstaaten spezielle Entsendebescheinigungen genutzt.
Diese Bescheinigungen dokumentieren:
- welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist (z. B. nur deutsches Rentenversicherungsrecht),
- für welchen Zeitraum die Entsendung anerkannt ist.
Wichtig für Arbeitgeber: Ohne entsprechende Entsendebescheinigung kann es zu Doppelversicherungen kommen (Beiträge sowohl in Deutschland als auch im Einsatzland). Die Bescheinigung sollte vor Beginn der Auslandsbeschäftigung beantragt werden. Eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung finden Sie in der Anleitung: SVA-Antrag im SV-Meldeportal - für Entsendungen in Abkommensländer
Mobile Arbeit in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen
Bei mobilem Arbeiten in Ländern ohne SVA empfiehlt es sich zu prüfen, ob die Regelungen für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV greifen. Hierzu stellen wir Ihnen ein Prüfschema zur Verfügung, das sie bei der Entscheidung unterstützt.