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Deutschland ist nach Polen eines der wichtigsten Zielländer für Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine geflüchtet sind. Viele von ihnen möchten so schnell wie möglich arbeiten oder eine Ausbildung beginnen. Dieser Beitrag zeigt, was Arbeitgeber aktuell zu Aufenthalt, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung wissen sollten.

Vorübergehender Schutz nach EU-Recht

Um die große Zahl geflüchteter Menschen aus der Ukraine aufzunehmen, haben die EU-Mitgliedstaaten im März 2022 die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert.

Diese Richtlinie gewährt den betroffenen Personen einen vorübergehenden Schutz, ohne dass ein reguläres Asylverfahren durchlaufen werden muss. Der Schutzstatus umfasst insbesondere:

  • ein Aufenthaltsrecht im jeweiligen EU-Mitgliedstaat,
  • Zugang zum Arbeitsmarkt sowie
  • Zugang zu Bildung und bestimmten Sozialleistungen.

Die Regelungen wurden seit 2022 mehrfach verlängert. Nach aktuellem Stand gilt der vorübergehende Schutz über den 4. März 2026 hinaus weiter fort. Wie lange die Regelung insgesamt bestehen bleibt, ergibt sich aus weiteren EU-Beschlüssen und deren Umsetzung in nationales Recht.

Wichtig für Arbeitgeber: Für Ihre Personalpraxis ist entscheidend, ob Ihre ukrainischen Mitarbeitenden oder Bewerber:innen einen gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis besitzen - weniger, welcher EU-Stichtag im Hintergrund gilt.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Wer erhält eine Aufenthaltserlaubnis?

Deutschland setzt den vorübergehenden Schutz im Wesentlichen über § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) um.

In der Regel können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:

  • ukrainische Staatsangehörige sowie
  • bestimmte andere Personen, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben (zum Beispiel Drittstaatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine).

Gut zu wissen: Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Beantragung und Verlängerung

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird zunächst befristet erteilt und im Einklang mit den EU-Regelungen verlängert. Die Bundesregierung hat dafür spezielle Verordnungen erlassen, die regeln, dass:

  • bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen automatisch fortgelten,
  • Betroffene nicht in jedem Fall einen komplett neuen Antrag stellen müssen.

Trotz automatischer Fortgeltung sollten Geflüchtete ihren Status regelmäßig mit der Ausländerbehörde klären, insbesondere wenn sie umziehen, der Pass abläuft oder sich der Aufenthaltszweck ändert.

Praxis-Tipp: Fragen Sie bei Einstellung und im laufenden Arbeitsverhältnis nach einem gültigen Aufenthaltstitel (zum Beispiel elektronischer Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung) und dokumentieren Sie die Angaben in Ihren Personalunterlagen.

Arbeitserlaubnis: Wann dürfen ukrainische Geflüchtete arbeiten?

Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt"

Ukrainische Geflüchtete dürfen in Deutschland arbeiten, wenn im Aufenthaltstitel oder in der Fiktionsbescheinigung ausdrücklich steht:

  • "Erwerbstätigkeit gestattet" oder
  • "Erwerbstätigkeit erlaubt".

Dann können sie:

  • eine abhängige Beschäftigung aufnehmen,
  • eine Berufsausbildung beginnen und
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch selbstständig arbeiten.

Die Ausländerbehörde trägt die Arbeitserlaubnis in der Regel zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ein.

Fiktionsbescheinigung

Nicht immer liegt der fertige elektronische Aufenthaltstitel sofort vor. Um diese Zeit zu überbrücken, wird oft eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Sie kann bereits eine Arbeitserlaubnis enthalten.

Wichtig:
Prüfen Sie als Arbeitgeber, ob auf der Fiktionsbescheinigung der Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" oder eine ähnliche Formulierung steht. Ohne diesen Vermerk ist eine Beschäftigung in der Regel nicht zulässig.

Übergang in andere Aufenthaltstitel

Ukrainische Geflüchtete können - je nach Qualifikation - in andere Aufenthaltstitel wechseln, zum Beispiel:

  • Aufenthaltstitel nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz,
  • Aufenthalt mit Blauer Karte EU,
  • Aufenthalt zu Ausbildungs-, Studien- oder Familienzwecken.

Für Arbeitgeber kann das besonders bei qualifizierten Fachkräften sinnvoll sein, wenn eine längerfristige Perspektive im Unternehmen geplant ist. Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden.

Anerkennung von Berufsabschlüssen

Für viele Berufe können ukrainische Abschlüsse direkt genutzt werden. Für reglementierte Berufe ist jedoch eine Anerkennung nötig. Dazu gehören insbesondere:

  • Gesundheits- und Medizinberufe (zum Beispiel Ärzt:innen, Pflegeberufe, Therapeut:innen),
  • Rechtsberufe,
  • Lehramt an staatlichen Schulen,
  • verschiedene Berufe im öffentlichen Dienst.

Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob der ausländische Abschluss einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Das Ergebnis kann sein:

  • vollständige Anerkennung,
  • teilweise Anerkennung mit Auflagen (zum Beispiel Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung) oder
  • die Empfehlung einer ergänzenden Qualifizierung.

Service-Tipp:
Ausführliche Informationen finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Als Arbeitgeber können Sie Ihre neuen Mitarbeitenden unterstützen, indem Sie:

  • bei der Zusammenstellung der Unterlagen helfen,
  • flexible Arbeitszeiten für Sprachkurse und Anerkennungsverfahren ermöglichen,
  • interne Mentor:innen für fachliche und organisatorische Fragen benennen.

5. Sozialversicherung: Anmeldung ukrainischer Beschäftigter

Grundsatz: Gleichbehandlung in der Sozialversicherung

Ukrainische Geflüchtete mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich wie andere Beschäftigte zu behandeln. Das bedeutet:

  • Sie unterliegen bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den deutschen Vorschriften zur sozialen Sicherheit.
  • Je nach Art und Umfang der Beschäftigung fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an.

Erfüllen sie die Voraussetzungen, haben Sie Mitarbeitenden Anspruch auf:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Kurzarbeitergeld und
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Beantragung der Sozialversicherungsnummer

Viele Geflüchtete haben anfangs noch keine deutsche Sozialversicherungsnummer. Diese wird im Rahmen der Sozialversicherungsmeldung vergeben.

Arbeitgeber beantragen die Sozialversicherungsnummer:

Zusätzlich zu den üblichen Angaben werden benötigt:

  • Geburtsname,
  • Geburtsort,
  • Geburtsland.

Die Deutsche Rentenversicherung vergibt die Sozialversicherungsnummer und teilt sie über die Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse) dem Arbeitgeber mit.

Beschäftigungsarten

Für ukrainische Geflüchtete gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regeln, zum Beispiel:

  • Minijob: geringfügige Beschäftigung bis zur jeweils aktuellen Minijob-Grenze, Anmeldung über die Minijob-Zentrale.
  • Übergangsbereich: reduzierte Arbeitnehmerbeiträge bei Entgelt im Übergangsbereich.
  • Voll- oder Teilzeitbeschäftigung: reguläre Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

6. Onboarding und Integration im Unternehmen

Die Integration im Betrieb geht über rechtliche Fragen hinaus. Sprache, Kultur und Orientierung im Unternehmen spielen eine große Rolle.

Empfehlungen für Arbeitgeber

  • Sprachliche Unterstützung:
    Stellen Sie wichtige Informationen zu Arbeitsabläufen, Arbeitsschutz und internen Regeln in verständlicher Sprache oder auf Englisch bereit.
  • Interkulturelles Onboarding:
    Sensibilisieren Sie Führungskräfte und Teams für kulturelle Unterschiede und planen Sie genügend Zeit für Fragen ein.
  • Pat:innen- oder Mentor:innen-Programme:
    Erfahrene Mitarbeitende können neuen Kolleg:innen beim Einstieg helfen - fachlich und organisatorisch.

Die TK unterstützt Unternehmen beim interkulturellen Onboarding und bietet zahlreiche Informationen und Services auch auf Englisch.

Weiterführende Informationen

  • Offizielles Portal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine (Germany4Ukraine)
  • FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Arbeit und Sozialleistungen
  • Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • Praxisinformationen für Arbeitgeber bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)