Um die Millionen geflüchteten Menschen aus der Ukraine aufzunehmen, aktivierten die EU-Mitgliedsländer im März 2022 einstimmig die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2002/55/EG). Diese Richtlinie gewährt den geflüchteten Menschen direkt vorübergehenden Schutz - ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. 

Besondere Regeln beim Aufenthalt und der Arbeitserlaubnis

Nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten Geflüchtete aus der Ukraine ohne Einzelprüfung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, die lediglich einen Antrag bei der Ausländerbehörde erfordert. 

Diese Schutzgewährung war zunächst auf zwei Jahre begrenzt. Inzwischen wurde die Frist jedoch bis März 2025 verlängert. 

Ukrainische Geflüchtete dürfen direkt arbeiten 

Arbeitgeber können Geflüchtete aus der Ukraine sofort beschäftigen, wenn in der Aufenthaltserlaubnis "Erwerbstätigkeit erlaubt" eingetragen wurde. 

Mit der sogenannten Fiktionsbescheinigung wird die Zeit bis zur Erstellung des eigentlichen Aufenthaltstitels überbrückt. Denn mit dieser Bescheinigung ist bereits eine Arbeitserlaubnis erteilt. 

Damit können Geflüchtete jeder Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung in Deutschland beginnen. Auch die Arbeit gemäß den Voraussetzungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes oder der Blauen Karte EU ist möglich.

Anerkennung der Berufsabschlüsse 

Die berufliche Qualifikation muss für reglementierte Berufe zusätzlich in Deutschland anerkannt werden. Hierzu zählen z. B. Medizinberufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen sowie Berufe im öffentlichen Dienst.

Der Anerkennungs-Prozess entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit der Qualifikationen. 

Mehr Infos dazu finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Wie werden ukrainische Geflüchtete sozialversicherungsrechtlich angemeldet? 

Sozialversicherungsrechtlich können ukrainische Geflüchtete, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben, jede Art von Beschäftigung ausüben. Die Beschäftigungen unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit. 

Da die meisten Geflüchteten noch keine deutsche Sozialversicherungsnummer besitzen, muss der Arbeitgeber diese zusammen mit der Anmeldung bei der Rentenversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal beantragen; bei Minijobs über die Minijob-Zentrale. 

Neben den üblichen Daten müssen Sie zusätzlich den Geburtsnamen, den Geburtsort sowie das Geburtsland Ihres ukrainischen Mitarbeitenden angeben. Die Rentenversicherung meldet dann die neu vergebene Sozialversicherungsnummer über die Einzugsstelle an den Arbeitgeber zurück. 

Allgemeine Regeln gelten auch für Geflüchtete

Innerhalb der Sozialversicherung gelten ukrainische Geflüchtete als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen. Das bedeutet: Bei ihrer Beschäftigung fallen nach den allgemeinen Regeln Sozialversicherungsbeiträge an. Ebenso haben Ihre Mitarbeitenden Anspruch auf Entgeltfortzahlungen und Kurzarbeitergeld. Auch in den Leistungen der Unfallversicherung besteht kein Unterschied zu anderen Beschäftigten.   

Weiterführende und praktische Links im Überblick

  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis: Unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, lesen Sie in den FAQ der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
  • Onboarding: Um Arbeitgeber beim Onboarding interkultureller Mitarbeitenden zu unterstützen, bietet die TK jede Menge Infos und Services auf Englisch an.
  • FAQ des BMAS: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat häufig gestellte Fragen zu Arbeit und Sozialleistungen zusammengestellt.