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Durch den Brexit ist es deutlich komplizierter geworden, britische Arbeitnehmer:innen in Deutschland zu beschäftigen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitarbeitende aus Großbritannien in Deutschland arbeiten?

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Britische Staatsangehörige gelten seit dem 1. Januar 2021 als Drittstaatler:innen. Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn sie neben der britischen Staatsbürgerschaft zusätzlich die Staatsbürgerschaft eines EU-Staats haben. 

Visumfreie Einreise in die EU

Britinnen und Briten brauchen für die Einreise in die EU trotz Brexit kein Visum, solange sie sich nicht länger als 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum in der EU aufhalten. In dieser Zeit dürfen sie aber nicht in der EU arbeiten. 

Ausblick: In Zukunft müssen sie eine Reisegenehmigung über ETIAS beantragen. Das ETIAS soll Mitte 2025 zum Einsatz kommen.
 

Arbeiten in der EU

Um in der EU arbeiten zu dürfen, brauchen britische Staatsangehörige eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Ein solcher Aufenthaltstitel, der ebenfalls zur Arbeit berechtigt (z. B. Blaue Karte EU oder Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte), kann in Großbritannien bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. 

Werden Britinnen und Briten erst nach visumfreier Einreise in Deutschland erwerbstätig, können sie auch bei der zuständigen  Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. 

Wichtige Ausnahme: Eine Ausnahme gilt für britische Arbeitnehmer:innen, britische Selbstständige mit Sitz in Deutschland und britische Grenzgänger:innen, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben. Diese brauchen keinen gesonderten Aufenthaltstitel. 

Geschäftsreisen in die EU - ohne Visum?

Für Geschäftsreisen von bis zu 90 Tagen (innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums) sind bestimmte Tätigkeiten definiert, für die Geschäftsreisende kein Visum beantragen müssen:

  • Diese arbeiten im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
  • Diese führen für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen. Oder sie erstellen für diesen Vertragsangebote, schließen Verträge ab oder überwachen die Durchführung eines Vertrags.
  • Diese gründen, überwachen oder steuern einen deutschen Unternehmensteil für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

Mehr Infos finden Sie auch auf der Seite der deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich.
 

Weitere Infos

  • Britische Staatsangehörige können nach dem Brexit keinen Antrag auf die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland mehr stellen, sofern sie die britische Staatsbürgerschaft behalten wollen. Hierzu bietet das Bundesinnenministerium noch weitere Infos.
  • Mehr Infos zum Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.