Der A1-Antrag muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Beschäftigten gestellt werden. Welcher das ist, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist oder nicht.
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Bei welchem Sozialversicherungsträger Sie den Antrag auf die Bescheinigung A1 stellen, hängt von der Versicherung Ihres Mitarbeiters ab:
Beschäftigter ist gesetzlich versichert: Krankenkasse
Der Antrag geht elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Seit 2021 gilt dies auch für Beamte und gleichgestellte Beschäftigte.
Beschäftigter oder Geschäftsführer ist privat versichert: Rentenversicherungsträger
Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, geht der Antrag an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: an die DRV Bund, die DRV Knappschaft Bahn-See oder an den zuständigen Regionalträger der DRV.
Auch privat versicherte Geschäftsführer (Selbstständige) müssen per A1-Bescheinigung im EU-Ausland nachweisen, dass sie nach deutschem Recht sozialversichert sind. Auch in diesem Fall stellt die Deutsche Rentenversicherung die A1-Bescheinigung aus.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Beschäftigter ist über eine berufsständische Versorgungseinrichtung versichert: ABV
Wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt, geht der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV). Dies kann zum Beispiel Juristen und Ärzte betreffen.