Mit der Bescheinigung A1 weisen Beschäftigte nach, dass sie bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert sind. Sie müssen dadurch keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. 

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Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass im Einsatzland eine Sozialversicherungspflicht besteht, unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften ( Territorialprinzip ). Arbeitgeber können so beispielsweise zur zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.