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Die A1‑Bescheinigung bestätigt, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes während der Entsendung weiterhin gilt. Fehlt sie, kann dies dazu führen, dass Ihre entsendeten Mitarbeitenden ihre Arbeit sofort einstellen müssen, keinen Zutritt zu dem Betriebsgelände erhalten oder Bußgelder anfallen.

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Wenn im Ausland tätige Mitarbeitende nicht mehr im Heimatland versichert sind oder keinen Nachweis über eine Weiterversicherung erbringen können, gelten grundsätzlich die dortigen Sozialversicherungsvorschriften. In diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber - teilweise sogar sofort - verpflichtet, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge im Einsatzland zu leisten.

Ein fehlender Nachweis kann außerdem dazu führen, dass die Beschäftigten ihre Arbeit sofort einstellen müssen oder keinen Zutritt zum Betriebsgelände erhalten. Besonders in Ländern wie Frankreich und Österreich wurden die Kontrollen in den letzten Jahren deutlich intensiviert.  

In einigen Staaten ist die Vorlage der A1‑Bescheinigung Teil der arbeitsrechtlichen Meldepflicht. Fehlt dieser Nachweis, drohen neben den zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen auch Bußgelder.

Kurzfristige Entsendungen ohne vorliegende A1‑Bescheinigung

Sind alle gesetzlichen Vorgaben einer Entsendung erfüllt, gilt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht - auch wenn die A1‑Bescheinigung noch nicht ausgestellt wurde. In manchen Ländern und Branchen kann das Fehlen der Bescheinigung jedoch zu Kontrollen und Sanktionen führen.

Tipp: Drucken Sie die Antragsbestätigung aus und geben Sie diese Ihren Beschäftigten mit. Diese Bestätigung erhalten Sie sofort, sobald Sie den A1‑Antrag gestellt haben und reicht in vielen Fällen aus. Ob sie im Einzelfall anerkannt wird, hängt jedoch von den jeweiligen nationalen Vorschriften und den Anforderungen der zuständigen Behörden ab.

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