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Sozialversicherung

Wenn Sie Mitarbeitende in ein Land mit einer A1-Pflicht entsenden, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter - sofern die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt werden.

Beantragen Sie vorab die A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger : entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Mehr Infos finden Sie in den Länderspezifischen Informationen der DVKA oder in unseren FAQs zur A1-Bescheinigung .

A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen

Grenzgänger:innen stellen den Antrag auf die Bescheinigung A1 elektronisch. Nicht mehr möglich sind Anträge in Papierform oder als PDF.

Seit Januar 2025 gelten dazu ergänzende Regelungen. Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel: 

A1-Bescheinigung für Grenzgänger:innen - das Wichtigste für Arbeitgeber

Home-Office für Grenzgänger:innen

Das Rahmenübereinkommen seit 1. Juli 2023 regelt Home-Office-Fälle für Grenzgänger:innen. 

Prüfen Sie den Anteil der Arbeitszeit im Wohnland. Bei einem Anteil unter 50 Prozent beantragen Sie zusätzlich zur A1-Bescheinigung eine Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit bei der DVKA.

Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel: 

Home-Office im Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung?

Tele-Arbeit in Österreich

Zum 1. Januar 2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherigen Home-Office-Regelungen und gilt auch für nach Österreich entsandte sowie dort ansässige Mitarbeitende.

Tele-Arbeit liegt vor, wenn Beschäftigte regelmäßig außerhalb des Unternehmens - etwa in der eigenen Wohnung oder an einem anderen selbst gewählten Ort - arbeiten und dabei Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen. Der bisherige Begriff "Home-Office" wird damit auf Tele-Arbeit ausgeweitet.

Arbeitsorte und Unfallversicherung

Tele-Arbeit ist an verschiedenen Orten möglich, zum Beispiel:

  • im eigenen Zuhause oder in Wohnungen naher Angehöriger
  • in Coworking-Spaces
  • in Cafés, Parks oder an Urlaubsorten

Das Gesetz unterscheidet dabei:

  • Tele-Arbeit im engeren Sinn (z. B. Wohnung, Coworking-Space):
    Unfallversicherungsschutz besteht für die Arbeit und für die Wege dorthin.
  • Tele-Arbeit im weiteren Sinn (z. B. Café, Park):
    Versichert ist die unmittelbare Arbeitsleistung, nicht die Wege.

Tele-Arbeits-Pauschale

Die frühere Home-Office-Pauschale wurde zur Tele-Arbeits-Pauschale weiterentwickelt:

  • bis zu 3 EUR pro Tele-Arbeitstag
  • für maximal 100 Tage pro Jahr
  • steuerfrei nur, wenn die Anzahl der Tele-Arbeitstage auf dem Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen ist.

Vereinbarung und Arbeitsmittel

Tele-Arbeit muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden und kann nicht einseitig angeordnet werden. Bestehende Home-Office-Regelungen bleiben gültig und können um weitere Arbeitsorte ergänzt werden.

Grundsätzlich stellt der Arbeitgeber die digitalen Arbeitsmittel. Abweichende Regelungen sind möglich, zum Beispiel die Nutzung privater Geräte mit Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.

Meldepflicht

Alle Mitarbeitenden ausländischer Dienstleister müssen in Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung angemeldet werden. Zudem müssen die Lohnunterlagen jederzeit vorgezeigt werden können. 

Auf ihrer Webseite stellt die Behörde Informationen und verschiedene Formulare zur Anmeldung zur Verfügung. 

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.