Sozialversicherung

Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Österreich, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Österreich".

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie zusammengestellt. Auch Grenzgänger finden wichtige Informationen zum Sozialversicherungsrecht.

Sozialversicherungsrechtliche Hinweise insbesondere für Speditionen und Reiseunternehmen bietet außerdem die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) an. 

Seit 1. Juli 2023: Neues Rahmenübereinkommen für Grenzgänger im Homeoffice

Bis 30. Juni 2023 galt eine pandemiebedingte Sonderregelung für Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten. Seit 1. Juli 2023 gibt es ein neues Rahmenübereinkommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:

Meldepflicht

Alle Mitarbeitenden ausländischer Dienstleister müssen in Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung angemeldet werden. Zudem müssen die Lohnunterlagen jederzeit vorgezeigt werden können. Auf ihrer Webseite stellt die Behörde Informationen und verschiedene Formulare zur Anmeldung zur Verfügung.