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Beschäftigte, die in einem Land wohnen, aber im Nachbarland arbeiten, sind Grenzgänger:innen. 

Und für diese gilt: Liegt ihr Arbeitsort in Deutschland, sind sie dort sozialversichert.

Welchen Einfluss hat die Arbeit im Home-Office auf die Sozialversicherung?

Arbeiten Ihre Beschäftigten auch im ausländischen Home-Office, kann deutsches SV-Recht nur dann weiterhin gelten, wenn der Arbeitsanteil im Home-Office weniger als 50 Prozent ausmacht - so ist es in Art. 16 Abs.1 des multilateralen Rahmenübereinkommens zur grenzüberschreitenden Tele-Arbeit ( VO (EG) 883/04 ) geregelt. 

Was ist das multilaterale Rahmenübereinkommen?

Das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Tele-Arbeit ( VO (EG) 883/04 ) regelt, wo Grenzgänger:innen mit Home-Office-Anteilen im Ausland sozialversicherungspflichtig sind. 

Es ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und gilt zunächst für 5 Jahre (mit einmaliger automatischer Verlängerung um weitere 5 Jahre, sofern es nicht gekündigt wird). 

Welche Voraussetzungen gelten für deutsches SV-Recht? 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Grenzgänger:innen, die auch im ausländischen Home-Office arbeiten, weiter in Deutschland sozialversichert sein können:

  • Die Arbeit im Home-Office oder in der Tele-Arbeit macht maximal 49,99 Prozent der Beschäftigung aus.
  • Es besteht eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestellter Person zur Home-Office-Regelung (z. B. Arbeitsort, Umfang der Tätigkeit im Wohnstaat).
  • Es ist kein weiterer (dritter) Staat beteiligt. Haben die Beschäftigten z. B. mehrere Arbeitgeber, müssen diese ihren Firmensitz in Deutschland haben. 

Wie beantragen Arbeitgeber die Ausnahmevereinbarung?

Den Antrag für die Ausnahmevereinbarung für Home-Office-Einsätze zwischen 25 und 49,99 Prozent stellen Sie elektronisch bei der DVKA.

Kann ich einen Antrag auch rückwirkend stellen?

Ja, seit dem 1. Juli 2024 können Sie einen Antrag rückwirkend für 3 Monate stellen.

Die Voraussetzung: Die betroffene Person hat in diesem Zeitraum durchgehend Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt.

Tipps der DVKA zum Ausfüllen des Antrags

  • Unter Einsatzorte nennen Sie alle Orte, an denen Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer arbeitet - vor allem den Ort für das Home-Office bzw. die Tele-Arbeit im Wohnstaat.
  • Im Feld BEGRUENDUNG_BESONDERE_UMSTAENDE geben Sie dies an: TW FA: Telearbeit im Wohnstaat unter 50 Prozent
  • Unter dem Punkt MEHRERE_STAATEN müssen Sie laut DVKA ein J setzen - auch dann, wenn die Beschäftigung regelmäßig nur in Deutschland und dem Wohnstaat ausgeübt wird.

Welche Staaten haben das Rahmenübereinkommen unterzeichnet?

Neben Deutschland haben 17 weitere europäische Staaten (darunter die meisten Nachbarländer) dieses Abkommen unterzeichnet. 

Eine Länderliste finden Sie auf der Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes für Soziale Sicherheit

Gut zu wissen: Das Rahmenübereinkommen können Staaten auch noch nachträglich unterzeichnen. In diesem Fall gilt die Ausnahmevereinbarung erst ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.

Die DVKA hält Sie auf dem Laufenden

Die DVKA hat eine Übersichtsseite mit allen Infos und FAQs zum multilateralen Rahmenübereinkommen zusammengestellt. Hier finden Sie außerdem ausführliche Infos zur grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit (z. B. zu Entsendungen, zur A1-Bescheinigung, zu Formularen und Broschüren).

Brauchen Ihre Beschäftigten auch eine A1-Bescheinigung?

Alles auf einen Blick:
Home-Office-AnteilBescheinigungErklärung
unter 25 ProzentA1 in DeutschlandAlle Grenzgänger:innen, die teilweise im Home-Office arbeiten, brauchen eine A1-Bescheinigung , um den Sozialversicherungsstatus gegenüber den Behörden nachzuweisen.
25 - 49,99 ProzentA1 in Deutschland und AusnahmevereinbarungFür Beschäftigte, die zwischen 25 und 49,99 Prozent im Home-Office arbeiten, müssen Arbeitgeber, zusätzlich zur A1-Bescheinigung , den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA stellen.
ab 50 ProzentA1 im WohnlandWer 50 Prozent und mehr im ausländischen Home-Office arbeitet, wechselt in das Sozialversicherungssystem des Wohnlandes. In diesem Fall stellen Sie als Arbeitgeber den Antrag auf eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzland.