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In den meisten EU-Ländern ist die Staatsangehörigkeit der entsendeten Beschäftigten nicht von Bedeutung, damit das deutsche Sozialversicherungsrecht bei einem Einsatz im Ausland weiter gilt. Entscheidend ist, dass die Person ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. 

Weitere Details

Ausnahmen sind Entsendungen nach Dänemark, Großbritannien oder Nordirland, da diese Länder die Drittstaatsverordnung nicht angenommen haben.

Kompakte Informationen - auf Deutsch und Englisch

Ausführliche Infos zum Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen erhalten Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 463 kB) .

Dieses Beratungsblatt finden Sie auch in englischer Sprache:  Information leaflet employment abroad (PDF, 320 kB) .