In den meisten EU-Ländern spielt die Staatsangehörigkeit der entsandten Beschäftigten keine Rolle dafür, ob während eines Auslandseinsatzes weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Entscheidend ist allein, dass die Person ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Weitere Details
Ausnahmen gelten bei Entsendungen nach Dänemark, Großbritannien und Nordirland, da diese Staaten der Drittstaatsverordnung nicht beigetreten sind.
Kompakte Infos- auf Deutsch und Englisch
Ausführliche Infos zum Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 589 kB) .
Dieses Beratungsblatt gibt es auch in englischer Sprache: Information Leaflet Employment Abroad (PDF, 271 kB) .