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In den meisten EU-Ländern spielt die Staatsangehörigkeit der entsandten Beschäftigten keine Rolle dafür, ob während eines Auslandseinsatzes weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Entscheidend ist allein, dass die Person ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

Weitere Details

Ausnahmen gelten bei Entsendungen nach Dänemark, Großbritannien und Nordirland, da diese Staaten der Drittstaatsverordnung nicht beigetreten sind.

Kompakte Infos- auf Deutsch und Englisch

Ausführliche Infos zum Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 589 kB) .

Dieses Beratungsblatt gibt es auch in englischer Sprache: Information Leaflet Employment Abroad (PDF, 271 kB) .