In den meisten EU-Ländern ist die Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters nicht von Bedeutung, damit das deutsche Sozialversicherungsrecht bei einem Einsatz im Ausland weiter gilt. Entscheidend ist, dass er den Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.
Weitere Details
Ausnahmen sind Entsendungen nach Dänemark, Großbritannien oder Nordirland, da diese Länder die Drittstaatsverordnung nicht angenommen haben.
Weitere Informationen haben wir in unserem
Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland
(PDF, 269 kB)
für Sie zusammengestellt.