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Nein. Sozialversicherungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine kurze Dienstreise von wenigen Stunden oder um einen längeren Auslandsaufenthalt handelt. Sobald Mitarbeitende außerhalb Deutschlands tätig sind, müssen sie nachweisen können, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.

Weitere Details

Es gelten folgende Regelungen:

  • Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz: Ihre Mitarbeitenden brauchen eine A1-Bescheinigung . Liegt die Bescheinigung vor, müssen im Ausland keine Beiträge gezahlt werden.
  • Abkommenstaaten außerhalb der EU: Für Zweige, die nicht vom jeweiligen SV-Abkommen erfasst sind, müssen im Ausland grundsätzlich Beiträge gezahlt werden - d. h. sowohl in Deutschland und als auch im Einsatzland fallen Beiträge an. 

Erklärfilm Mitarbeitende ins Ausland entsenden

Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, ergeben sich für Sie als Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? Antworten finden Sie in unserem Erklärfilm rund um das Thema Entsendung.

Entsen­dung ins Ausland

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