Damit weiter deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem muss es sich bei der Entsendung um einen von vornherein zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt handeln.

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Wenn bei einer Entsendung deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und die Sozialversicherungspflicht im Ausland entfällt, spricht man von Ausstrahlung.

Voraussetzungen für eine Ausstrahlung

Dafür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden.
  • Die im Ausland eingesetzten Mitarbeitenden müssen weiterhin bei Ihnen in Deutschland beschäftigt sein. Das Arbeitsverhältnis besteht also während des Auslandseinsatzes weiter.
  • Liegt ein zusätzlicher Arbeitsvertrag im Einsatzland vor, muss das nicht unbedingt ein Ausschlusskriterium sein. Ein lokaler Arbeitsvertrag, wie er etwa in manchen Ländern für einen Antrag auf ein Arbeitsvisum verpflichtend ist, soll der Ausstrahlung nicht mehr im Weg stehen.
  • Die Mitarbeitenden müssen weiterhin durch den inländischen Auftraggeber weisungsgebunden sein.
  • Der Arbeitseinsatz im Ausland muss von vornherein befristet sein. Es reicht nicht aus, dass Sie sich das Recht vorbehalten, die Person jederzeit nach Deutschland zurückzurufen - dies gilt nicht als befristeter Einsatz. Die Befristung muss im Vorwege durch die Eigenart oder vertraglich zeitlich begrenzt sein.

Erklärfilm Mitarbeitende ins Ausland entsenden

Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, ergeben sich für Sie als Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen? Antworten finden Sie in unserem Erklärfilm rund um das Thema Entsendung.

Video: Entsen­dung ins Ausland

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