StartseiteTK-Service AuslandGrenzgänger:innen und mobiles ArbeitenBeschäftigung im Ausland: Grenzgänger:innen, Grenzpendler:innen und Mehrstaater:innen
Beschäftigung im Ausland: Grenzgänger:innen, Grenzpendler:innen und Mehrstaater:innen
Für Beschäftigte, die in unseren Nachbarländern arbeiten, gibt es verschiedene Begriffe: Grenzgänger:innen, Grenzpendler:innen und Mehrstaater:innen. Wir zeigen Ihnen, wann welcher Begriff korrekt ist.
Arbeiten Ihre Beschäftigten über Grenzen hinweg - zum Beispiel im Nachbarland, im Home-Office im Ausland oder regelmäßig in mehreren Staaten? Dann ist entscheidend, welche Begriffe rechtlich gemeint sind. So stellen Sie sicher, dass Sozialversicherung und Steuern richtig zugeordnet werden.Grenzgänger:innen, Grenzpendler:innen, Mehrstaater:innen - die wichtigsten UnterschiedeNach deutschem Steuerrecht wird zwischen drei Gruppen unterschieden:Grenzgänger:innen Ihre Beschäftigten haben ihren Wohnsitz in einem EU-Staat und arbeiten in einem anderen Staat. Im Unterschied zur Entsendung kehren sie regelmäßig nach Hause zurück - täglich oder mindestens einmal pro Woche. Bitte beachten Sie hierzu unseren Artikel zur Konstellation Deutschland-Österreich .Grenzpendler:innen Ihre Mitarbeitenden leben im benachbarten Ausland, arbeiten aber überwiegend in Deutschland - selbstständig oder angestellt. Der Großteil des Einkommens wird in Deutschland erzielt und dort versteuert.Mehrstaater:innen Ihre Beschäftigten arbeiten regelmäßig in mehr als einem Staat oder sind grenzüberschreitend für verschiedene Arbeitgeber tätig. Hier ist besonders wichtig, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig ist, damit keine doppelten Beiträge entstehen.Grenzgänger:innen: Es gilt das Sozialversicherungsrecht des BeschäftigungsstaatesFür Grenzgänger:innen gilt in der Regel: Maßgeblich ist der Staat, in dem gearbeitet wird. Arbeitet eine Person in Deutschland, ist sie grundsätzlich nach deutschem Sozialversicherungsrecht versicherungspflichtig - auch wenn der Wohnsitz in einem anderen EU-Staat liegt. Die rechtliche Grundlage bilden die Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 .Home-Office und Tele-Arbeit: Was gilt für Grenzgänger:innen?Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Home-Office für Grenzgänger:innen endeten zum 30. Juni 2023. Seitdem greifen wieder die regulären europäischen Regeln - mit spürbaren Auswirkungen, wenn Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzstaat im Home-Office verbringen. Einen kompakten Überblick zu den aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei Home-Officeund Tele-Arbeit im EU-Ausland finden Sie in unserem Artikel Home-Office im europäischen Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung? Für die Niederlande gibt es seit seit 1. Januar 2026 eine abgestimmte Lösung, die die 34-Tage-Home-Office-Regelung vorsieht. Die Regelungen ermöglichen es Ihnen, Home-Office pragmatisch in die Arbeitswelt einzubinden.Mehrstaater:innen: Ein Sozialversicherungssystem - mehrere EinsatzländerBei Mehrstaatertätigkeiten soll vermieden werden, dass Ihre Beschäftigten in mehreren Staaten Beiträge zahlen müssen. Deshalb gilt:Es greifen immer die Rechtsvorschriften eines Staates.In vielen Fällen ist der Wohnstaat maßgeblich - insbesondere, wenn dort mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit erbracht werden und es sich um eine einheitliche Tätigkeit handelt.In der Praxis spielen weitere Kriterien eine Rolle (z. B. Arbeitgeber, Einsatzorte, Arbeitsverträge). Für die Beurteilung, welcher Staat zuständig ist, unterstützt Sie die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Dort können Sie auch Anträge stellen, wenn Ihre Beschäftigten gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Hinweis: Der Begriff "Mehrstaater:in" ist nicht der offizielle Rechtsbegriff. In den Verordnungen wird von "gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" gesprochen.
Steuerrecht: Doppelbesteuerung vermeidenNeben der Sozialversicherung ist die steuerliche Einordnung entscheidend. Um doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.Je nach Abkommen sind verschiedene Modelle möglich:Besteuerung überwiegend oder vollständig im Wohnsitzstaat Der Quellenstaat (also der Staat, aus dem die Einkünfte stammen) verzichtet ganz oder teilweise auf die Besteuerung und überlässt sie dem Wohnsitzstaat.Besteuerung im Quellenstaat Der Wohnsitzstaat stellt die Einkünfte frei oder rechnet die im Ausland gezahlte Steuer auf die eigene Steuer an.
Gut zu wissen: Wie das konkret aussieht, hängt vom jeweiligen DBA ab. Orientierung bietet die Länderliste des Bundesministeriums der Finanzen mit weiterführenden Informationen zu den einzelnen Staaten.
Fazit: International beschäftigen - rechtssicher und vorausschauendOb Grenzgänger:in, Grenzpendler:in oder Mehrstaater:in: Wenn Sie wissen, in welche Kategorie Ihre Mitarbeitenden fallen, können Sie Sozialversicherung und Steuern zielgerichtet klären und Ihre Personalplanung im Ausland stabil gestalten. So schaffen Sie für Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten Klarheit - und nutzen die Chancen grenzüberschreitender Zusammenarbeit bestmöglich.
DVKA; Bundesfinanzministerium; TK
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