Beschäftigung im Ausland - Grenzgänger, Grenzpendler oder Mehrstaater?
Für Beschäftigte, die in unseren Nachbarländern arbeiten, gibt es verschiedene Begriffe: Grenzgänger, Grenzpendler oder Mehrstaater. Wir zeigen Ihnen, wann welcher Begriff korrekt ist.
Grenzgänger, Grenzpendler und Mehrstaater - was ist der Unterschied?
Nach dem deutschen Steuerrecht wird zwischen Grenzgängern, Grenzpendlern und Mehrstaatern unterschieden:
- Grenzgänger haben ihren Wohnsitz in einem EU-Staat, arbeiten jedoch in einem anderen Land. Im Gegensatz zur Entsendung kehren Grenzgänger täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Hause zurück.
- Grenzpendler leben im benachbarten Ausland, arbeiten jedoch überwiegend in Deutschland (selbstständig oder für ein Unternehmen). Sie erzielen und versteuern den Großteil ihres Einkommens in Deutschland.
- Mehrstaater arbeiten regelmäßig in mehr als einem Land oder sind grenzüberschreitend für verschiedene Arbeitgeber tätig.
Grenzgänger - hier gilt das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates
Grenzgänger unterliegen in der Sozialversicherung den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Das bedeutet: Wer als Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, ist grundsätzlich nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht pflichtig. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009.
Weitere Infos zur "Verordnung über soziale Sicherheit" und praktische Links zu den einzelnen Ländern finden Sie in TK-Lex.
Grenzgänger im Homeoffice - Sonderregelung endete zum 30. Juni 2023
Die während der Pandemie getroffenen Sonderregelungen zum Homeoffice von Grenzgängern galten bis zum 30. Juni 2023. Was seit 1. Juli 2023 gilt, fassen wir in unserem Artikel zusammen.
Mehrstaater - hier kommt es auf die Arbeitsdauer pro Land an
Damit auch für Mehrstaater keine doppelten Beiträge anfallen, gelten im Sozialversicherungsrecht nur die Vorschriften eines Staates. Das heißt: Mehrstaater sind im Wohnstaat versichert, wenn sie dort mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit verbringen - immer vorausgesetzt, dass es sich nur um eine ausgeübte Tätigkeit handelt. Es gelten allerdings mehrere Kriterien, die zur Beurteilung berücksichtigt werden müssen - auch bei anders gelagerten Konstellationen. Wenden Sie sich dazu bitte an die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
Das Wort Mehrstaater ist übrigens kein offizieller Begriff. Dieser Personenkreis wird offiziell als "Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" bezeichnet.
Steuerrecht - Doppelbesteuerung vermeiden
Zum Schutz vor einer doppelten Besteuerung der Einkünfte wurden verschiedene zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Wo die Einkünfte versteuert werden, hängt vom jeweiligen DBA ab. Diese unterschiedlichen Besteuerungen von Einkünften sind z. B. möglich:
- Die Steuern fallen überwiegend oder ganz im Wohnsitzstaat an: Der Staat, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat) schränkt die Besteuerung der Einkünfte ein oder ordnet sie steuerlich komplett dem Wohnsitzstaat zu.
- Die Steuern fallen im Quellenstaat an: Der Wohnsitzstaat stellt die Einkünfte aus dem Quellenstaat von seiner Steuer frei und rechnet die auf die Einkünfte entfallene ausländische Steuer auf seine Steuer an.
Infos über die einzelnen Abkommen und deren Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht finden Sie In der Länderliste auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).