Ob deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt, hängt davon ab, wohin Sie Ihre Mitarbeitenden entsenden - innerhalb der EU oder in ein Land außerhalb.
Weitere Details
Innerhalb der EU, EWR und Schweiz bleibt meist das deutsche Sozialversicherungsrecht bestehen.
In Drittstaaten regeln Abkommen oder das Prinzip der Ausstrahlung, ob Beschäftigte weiter in Deutschland versichert sind.
Entsendungen innerhalb der EU, EWR und Schweiz
Grundlage für Entsendungen innerhalb der EU ist die Verordnung EG 883/2004 des EU-Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
In der Regel bleiben Ihre Beschäftigten bis zu 24 Monate im deutschen Sozialversicherungssystem versichert.
Der Nachweis erfolgt über die A1-Bescheinigung . Sie bestätigt, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber:
- Beantragen Sie die A1-Bescheinigung rechtzeitig bei der zuständigen Krankenkasse (über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal ).
- Prüfen Sie, ob die voraussichtliche Dauer der Entsendung innerhalb der 24 Monate liegt.
Verlängert sich der Einsatz, kann in bestimmten Fällen sein, dass Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen müssen.
Entsendungen außerhalb der EU - in Staaten mit Abkommen
Deutschland hat mit vielen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln, welches Sozialversicherungsrecht während einer Entsendung gilt.
Gut zu wissen: Bei uns finden Sie eine Übersicht aller bestehenden Sozialversicherungsabkommen .
Je nach Land gelten unterschiedliche Fristen - meist zwischen 12 und 60 Monaten.
Als Nachweis dient das "Certificate of Coverage" (Bescheinigung über die anzuwendende Sozialversicherungspflicht).
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber:
- Prüfen Sie vor jeder Entsendung die Regelungen des jeweiligen Abkommenslandes.
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen frühzeitig ein, da Bearbeitungszeiten variieren können.
- Beachten Sie mögliche Verlängerungsoptionen oder Sondervereinbarungen einzelner Staaten.
Entsendungen in Staaten ohne Abkommen
Für Länder ohne Sozialversicherungsabkommen ( vertragsloses Ausland ) gilt das Prinzip der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV .
Das bedeutet: Ihre Mitarbeitenden können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig bleiben.
Für die Prüfung der Voraussetzungen ist die jeweilige Krankenkasse zuständig. Hierfür können Sie unseren Antrag nutzen:
Antrag fürs vertragslose Ausland (PDF, 999 kB)Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber:
- Melden Sie die geplante Entsendung frühzeitig der Krankenkasse.
- Warten Sie die Entscheidung zur Ausstrahlung ab, bevor Sie Beiträge ändern.
- Prüfen Sie ergänzend, ob im Zielland eine Pflichtversicherung besteht.
Möchten Sie sich selbst einen Überblick verschaffen? Dann können Sie mit dem Prüfschema der TK beurteilen, ob eine Ausstrahlung (und damit Versicherungspflicht in Deutschland) besteht.
Weitere Infos
- Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise finden Sie bei TK-Lex .
- Infos zu den Geltungsbereichen im internationalen Sozialversicherungsrecht stellt die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) bereit.
- Nutzen Sie das Prüfschema zur Ausstrahlung , wenn Sie unsicher sind, ob Ausstrahlungspflicht besteht.
- Praxisnahe Beispiele finden Sie im Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 284 kB) .
- In unserer Länderübersicht finden Sie Infos zur Sozialversicherung zu vielen Entsendeländern.
- Weitere Details zu Fristen finden Sie in unserem Artikel Entsendung: Diese Fristen müssen Sie kennen .