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Ja, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (deutsches Recht strahlt aus). Dann bleiben Ihre Mitarbeitenden weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert - also auch in der Arbeitslosenversicherung.

Weitere Details

Wichtig: Je nach Abkommen sind nicht alle Zweige der Sozialversicherung abgedeckt. Deshalb kann es im Ausland zu Doppelversicherungen kommen. 

Beispiel USA: Im Abkommen mit den USA ist nur die Rentenversicherung enthalten. Daher kann es sein, dass in beiden Ländern Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. 

Sozialversicherungsabkommen auf einen Blick

In unserer praktischen Übersicht zu den Sozialversicherungsabkommen  sehen Sie schnell, welche Sozialversicherungszweige im jeweiligen Abkommen geregelt sind.