Ja, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (deutsches Recht strahlt aus). Dann bleiben Ihre Mitarbeitenden weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert - also auch in der Arbeitslosenversicherung.
Weitere Details
Wichtig: Je nach Abkommen sind nicht alle Zweige der Sozialversicherung abgedeckt. Deshalb kann es im Ausland zu Doppelversicherungen kommen.
Beispiel USA: Im Abkommen mit den USA ist nur die Rentenversicherung enthalten. Daher kann es sein, dass in beiden Ländern Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen.
Sozialversicherungsabkommen auf einen Blick
In unserer praktischen Übersicht zu den Sozialversicherungsabkommen sehen Sie schnell, welche Sozialversicherungszweige im jeweiligen Abkommen geregelt sind.