Ja, denn die Fahrzeit ist eine Beschäftigung. Insofern gilt auch hier das Prinzip, dass Arbeitnehmer bei Kontrollen im Ausland nachweisen können müssen, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt. Insbesondere in Frankreich und Österreich wird aufgrund nationaler Vorschriften das Mitführen von A1-Bescheinigungen angeraten.

Weitere Details

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) weist auf Besonderheiten in bestimmten Branchen und Mitgliedstaaten hin.