A1: Wann ist eine nachträgliche Beantragung möglich?
Nach dem BMAS-Merkblatt zur "Handhabung der A1-Bescheinigung" kann es bei kurzfristigen Einsätzen sinnvoll sein, die A1-Bescheinigung nicht vor Reiseantritt zu beantragen. Aber wann genau ist das der Fall?
Laut EU-Verordnung Verordnung EG 883-2004 ist es grundsätzlich zwar gestattet, A1-Bescheinigungen nachträglich zu beantragen. Aber: Dies haben einige Mitgliedstaaten in ihren Entsenderichtlinien anders geregelt.
Zu diesem Thema haben wir Omer Dotou, Leiter der Unternehmensberatung internationale Mitarbeiterentsendung bei BDAE Consult, interviewt.
Herr Dotou, unter welchen Umständen ist ein nachträglicher Antrag der A1-Bescheinigung möglich?
Bei nicht regelmäßigen kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen bis zu einer Woche kann in bestimmten Fällen auf die vorherige Beantragung der A1-Bescheinigung verzichtet werden. So die Empfehlung des BMAS.
Aufgrund der Tatsache, dass die Vorlage beziehungsweise Mitführung der A1-Bescheinigung jedoch von den jeweiligen ausländischen Arbeitsbehörden kontrolliert werden, sind international agierende Unternehmen jedoch gut beraten, sich genau mit dem nationalen Recht des jeweiligen Zielstaates zur Handhabung bei der A1-Bescheinigung auseinandersetzen.
Nur so können sie herausfinden, ob eine Pflicht zur Vorlage bzw. Mitführung einer A1-Bescheinigung nach nationalem Recht des Reisestaats besteht -oder eben nicht.
Die nationalen Umsetzungsregelungen unterscheiden sich allerdings immens:
- In Deutschland wird zum Beispiel eine nachträgliche Beantragung bei kurzfristigen beziehungsweise kurzzeitigen Geschäftsreisen von maximal 7 Tagen akzeptiert.
- Länder wie Frankreich, Luxemburg oder Österreich erlauben dagegen keine nachträgliche Beantragung.
- Und Italien verlangt mindestens die Vorlage einer Kopie der Beantragung.
Kann die A1-Bescheinigung auch nachträglich beantragt werden?
Wenn die vorherige Beantragung zeitlich nicht möglich erscheint, kann in einigen Ländern bei einer Kontrolle die Vorlage fehlender Dokumente im Anhörungsverfahren nachgeliefert werden.
In diesem Fall kann die A1-Bescheinigung nachträglich bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern beantragt werden.
Und was, wenn keine Zeit da ist, sich vorab mit dem Recht des Zielstaates auseinanderzusetzen?
Dann empfiehlt es sich in jedem Fall, die A1-Bescheinigung im Vorfeld zu beantragen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Mehr Infos
- Die wichtigsten Änderungen im aktualisierten BMAS-Merkblatt "Handhabung der A1-Bescheinigung" haben wir in unserem Artikel zusammengefasst.
- In unserem Artikel Fehlende A1-Bescheinigung - und jetzt? geht Omer Dotou auf weitere Fragen zur fehlenden A1-Bescheinigung ein.
- Auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie mehr zu den Antrags- und Bescheinigungsverfahren.