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Was ist eine Mehrfachbeschäftigung?

Mehrfachbeschäftigt ist, wer gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist - auch wenn die Arbeitsorte in verschiedenen Ländern liegen.

Das bedeutet: Mehrfachbeschäftigte stehen zeitgleich in mehr als einem Beschäftigungsverhältnis.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet bei Ihnen in Deutschland und parallel für ein Unternehmen in den Niederlanden. Sie hat also 2 Jobs bei 2 unterschiedlichen Arbeitgebern und ist damit mehrfach beschäftigt.

Gut zu wissen: Umgangssprachlich ist oft von "Mehrstaatern" die Rede. Die offizielle Bezeichnung ist "gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten".

Mehrere Jobs - ein Sozialversicherungsrecht

Bei Mehrfachbeschäftigung in unterschiedlichen Ländern gilt in der Regel: Es darf nur ein Sozialversicherungssystem zuständig sein.

Ziel ist es, Doppelversicherungen zu vermeiden. Dafür gibt es die EU-Koordinierungsregeln zur Sozialversicherung ( EU-Verordnung 883/2004 und Durchführungsverordnung 987/2009), die greifen, wenn jemand gewöhnlich" in mehreren Staaten tätig ist.

Das bedeutet für Sie: Wenn Ihre Beschäftigten regelmäßig mindestens 1 Tag pro Monat oder mindestens 5 Tage pro Quartal in mehr als einem Staat arbeiten, sind sie "gewöhnlich in mehreren Staaten" tätig und es muss geprüft werden, welchem Sozialversicherungsrecht sie unterliegen.

Welches Sozialversicherungs-Recht gilt bei Mehrfachbeschäftigung innerhalb der EU?

Das hängt davon ab, wo der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit anfällt.

Innerhalb der EU ist der wesentliche Teil definiert als ein Beschäftigungsanteil von mindestens 25 % (Arbeitszeit und -entgelt).

Typische Fälle aus der Praxis
FallWas bedeutet das für Sie?
Mehrere deutsche Arbeitgeber und Wohnsitz im Ausland

Dann gilt: Deutschland ist zuständig für die Sozialversicherung - selbst wenn die Person im Ausland wohnt.

Wichtig: Die Beiträge zur Sozialversicherung verteilen sich anteilig auf alle Arbeitgeber.

Mehrere Arbeitgeber in mehreren Ländern und Wohnsitz in Deutschland

In diesem Fall entscheidet der Tätigkeitsanteil in Deutschland:

  • Bei mindestens 25 Prozent besteht Sozialversicherungspflicht in Deutschland.
  • Bei weniger als 25 Prozent besteht Sozialversicherungspflicht in einem anderen Staat, in dem einer der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Beispiel:
Ein Journalist arbeitet 11 Stunden pro Woche in Deutschland, 27 in den Niederlanden und je 2 in Belgien und Luxemburg. Es gilt deutsches Recht, da er in dort mehr als 25 Prozent pro Woche arbeitet.

Im Einzelfall entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), in welchem Land Sozialversicherungspflicht besteht.

Mehrere Arbeitgeber in mehreren Ländern und Wohnsitz im Ausland

Auch hier entscheidet der Tätigkeitsanteil im Wohnsitzstaat:

  • Bei mindestens 25 Prozent im Wohnland besteht Sozialversicherungspflicht im Wohnland.
  • Bei weniger als 25 Prozent im Wohnland besteht Sozialversicherungspflicht in einem anderen Staat, in dem einer der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Im Einzelfall entscheidet die jeweils zuständige nationale Verbindungsstelle des Wohnsitzlandes, in welchem Land Sozialversicherungspflicht besteht.

Und wie ist es bei Drittstaaten?

Sobald jemand eine seiner Beschäftigungen in einem Drittstaat ausübt, gelten die EU-Koordinierungsregeln nicht mehr.

Dann entscheidet entweder das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen den beteiligten Staaten oder - wenn es kein Abkommen gibt - das jeweilige nationale Recht der beteiligten Staaten.

Ohne Abkommen gilt in der Regel das Territorialitätsprinzip : Jede Beschäftigung unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates.

In der Praxis kann es dann zu einer Doppel- oder Mehrfachversicherung kommen, weil eine Person in mehreren Staaten sozialversicherungspflichtig ist.

Das Thema interessiert Sie? Dann haben wir einen Podcast-Tipp für Sie! 
Hier geht's zur Folge Mehrfachbeschäftigung in mehreren Staaten vom 15. November 2024. Sie möchten mehr zum Thema internationale Beschäftigung wissen? Jetzt reinhören: Global gesprochen - der TK-Podcast für internationale Beschäftigung

Wichtige To-dos für Arbeitgeber

Schritt 1: Mehrfachbeschäftigung früh klären

Fragen Sie bei der Einstellung aktiv nach:

  • Gibt es weitere Beschäftigungsverhältnisse?
  • In welchen Ländern bestehen Beschäftigungsverhältnisse?
  • Wie viele Stunden arbeiten Beschäftigte pro Land?
  • Wie hoch ist das Entgelt je Arbeitgeber?

Dokumentieren Sie diese Angaben - sie sind Grundlage für die Prüfung durch die Verbindungsstelle.

Gut zu wissen: Auch geringfügige Nebenjobs können relevant sein - vorausgesetzt die Tätigkeit findet regelmäßig statt.

Schritt 2: Arbeitsvertrag anpassen

Verträge mit international tätigen Beschäftigten sollten folgende Punkte enthalten:

  • klare Angaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Aufgaben
  • Meldepflicht im Fall von Änderungen (z. B. neuer Nebenjob im Ausland)

Schritt 3: A1-Bescheinigung beantragen

Sobald feststeht, dass jemand in mehreren EU-/EWR-Staaten arbeitet und in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist, müssen Sie als Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragen.

Damit weisen Ihre Mitarbeitenden bei Kontrollen im Ausland nach, dass deutsches Sozialversicherungsrecht gilt - trotz grenzüberschreitender Tätigkeit.

Schritt 4: Änderungen melden

Wenn Sie erfahren oder vermuten, dass sich bei einer grenzüberschreitend tätigen Person das maßgebliche Sozialversicherungsrecht ändert (z. B. durch neue Tätigkeit, Arbeitgeberwechsel oder Umzug), sollten Sie diese Änderungen umgehend der DVKA melden.

Tipp: Wenden Sie sich bei Unsicherheiten direkt an die DVKA, um zu klären, welches Sozialversicherungsrecht greift.