Für Studenten aus dem Ausland, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren, gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikanten. Einige Besonderheiten gibt es bei Studenten aus dem Nicht-EU-Ausland.
Weitere Details
Vorgeschriebenes Praktikum
Für Studenten aus dem Ausland, die in Deutschland ein vorgeschriebenes Praktikum gemäß der Studienordnung absolvieren, gelten in der Sozialversicherung die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikanten. Das Praktikum ist also in der Regel versicherungsfrei.
Nicht vorgeschriebenes Praktikum
Handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, ist ein Praktikant aus dem Ausland ebenso wie ein Praktikant aus Deutschland in der Sozialversicherung als Werkstudent zu betrachten. In diesem Fall gilt:
Ausländische Praktikanten, die ihr Praktikum während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche als Werkstudent absolvieren, sind nicht sozialversicherungspflichtig - außer unter Umständen bei der Rentenversicherung. Dort fallen Beiträge an, sobald das Entgelt 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) pro Monat übersteigt. Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlt zur Hälfte der Arbeitgeber, zur anderen Hälfte der Praktikant.
Arbeitgeber von ausländischen Praktikanten sind grundsätzlich verpflichtet, den Studiennachweis und den Immatrikulationsnachweis eines Studenten einzufordern. Damit belegen Sie bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung die sozialversicherungsrechtliche Einstufung.
Praktikanten mit Wohnsitz außerhalb der EU
Handelt es sich um einen Praktikanten mit Wohnsitz außerhalb der EU, können im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen Regelungen zur Amtssprache getroffen worden sein.
Insbesondere für Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten gelten beim Arbeits- und Aufenthaltsrecht Beschränkungen für die Dauer eines Praktikums. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeitsrecht für Nicht-EU-Bürger .
Beispiele für EU-Bürger
Beispiel | Art der Versicherung |
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Ein Student aus Italien nimmt ein nicht vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum mit einem Arbeitsentgelt bis 520 Euro in Deutschland auf. | Krankenversicherung der Studenten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt, muss eine freiwillige Versicherung erfolgen. |
Ein Student aus Griechenland nimmt ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gegen Arbeitsentgelt in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungsfreiheit. Der Student ist weiterhin über den Wohnstaat krankenversichert (Wohnstaatsprinzip). |
Ein Student aus Dänemark nimmt ein nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit einem Arbeitsentgelt über 520 Euro in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ausnahme: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. |
Ein Student aus Belgien nimmt ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit einem Arbeitsentgelt über 520 Euro in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ausnahme: Es handelt sich um eine werkstudentische Beschäftigung. |
Ein Student aus den Niederlanden nimmt ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt in Deutschland auf. | Es besteht Versicherungspflicht als Auszubildender. Hinweis: Beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro, zahlt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil. |
Mehr Informationen im Beratungsblatt
In unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studenten und Praktikanten (PDF, 309 kB) finden Sie diese und weitere Informationen mit anschaulichen Beispielen.