Sofern sie am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, gilt die 26-Wochen-Regelung: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr) insgesamt maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) über die 20-Stunden-Grenze kommen.

Weitere Details

Um dies zu prüfen, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück. Dann rechnen Sie alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. 

Beachten Sie, dass vorgeschriebene Zwischenpraktika unberücksichtigt bleiben. 

Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 

Diese Pflicht besteht ab dem ersten Tag der zu beurteilenden Beschäftigung oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem erkennbar ist, dass die 26-Wochen-Grenze überschritten wird.

Beispiel

Beschäftigung

Wochenstunden

Tage/Woche

01.03. bis 15.06.2022

25 Stunden

5

01.11. bis 31.12.2021

18 Stunden

5

01.07. bis 30.09.2021

25 Stunden

5

Beurteilung:

Es handelt sich bei der Beschäftigung im Jahr 2022 nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, da die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr mehr als drei Monate beträgt. 

Es besteht kein Werkstudentenprivileg, weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung im Jahr 2022 absehbar ist, dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom 15. Juni 2022) zusammen mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1. Juli bis 30. September 2021 über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden wird.

Die Beschäftigung vom 1. November bis 31. Dezember 2021 wird nicht berücksichtigt, da der Umfang nicht mehr als 20 Wochenstunden betrug. 

Es besteht also Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 1. März 2022.

In unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studenten und Praktikanten (PDF, 309 kB) finden Sie weitere Informationen und anschauliche Beispiele.