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Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und dem Entsendeland besteht kein Sozialversicherungsabkommen.

Bei Entsendungen können die deutschen Rechtsvorschriften jedoch weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Nutzen Sie gern unsere Arbeitshilfe , um die Voraussetzungen zu prüfen.

Denn auch wenn weiterhin deutsches Recht gilt, kann es sein, dass im Beschäftigungsstaat zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. 

Gilt deutsches Recht nicht (z. B. weil die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nicht erfüllt sind), kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherung  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Einreisebestimmungen

Für eine Entsendung nach Kenia benötigen alle Reisenden vorab eine eTA (Electronic Travel Authorization), die online beantragt werden kann - frühestens drei Monate, spätestens 72 Stunden vor Abreise. Die eTA ist keine Garantie für die Einreise; die endgültige Entscheidung liegt bei den Grenzbeamten. Seit Einführung der eTA ist ein Visum grundsätzlich nicht mehr nötig; bereits erteilte (E‑)Visa bleiben bis zum Ende der Reise gültig.

Für Arbeitsaufenthalte - sei es in sozialen Einrichtungen, NGOs oder Praktika - ist stets eine gesonderte Arbeitsgenehmigung des kenianischen State Department for Immigration Services erforderlich. Hierbei sollten Sie sich umfassend über die einladende Institution informieren und die Sicherheit der Unterbringung prüfen, da teilweise erhebliche finanzielle Beiträge für die Mitarbeit verlangt werden.

Alle weiteren Details (Ausnahmen, Antragsverfahren, Sicherheitshinweise) finden Sie auf der eTA‑Webseite und beim kenianischen State Department for Immigration Services.

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise - geben Sie dort einfach das Entsendeland ins Suchfeld ein.