Vertragsloses Ausland: So prüfen Sie Auslandseinsätze nach deutschem SV-Recht
Prüfen Sie in wenigen Schritten selbst, ob ein Auslandseinsatz ins vertragslose Ausland unter die Ausstrahlung fällt und ob deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt. So sparen Sie Zeit und wissen direkt, ob Sie einen Antrag stellen müssen.
Argentinien, Indonesien oder Südafrika - wenn sie Beschäftigte in Nicht-EU-Länder ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, stellt sich zuerst die Frage: Gilt deutsches SV-Recht weiter oder nicht?
Für die Antwort ist es entscheidend, ob die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung erfüllt sind. Unser Prüfschema zeigt Ihnen schnell das Ergebnis.
| Nr. | Prüfschritt | Was wird geprüft? | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Arbeitsvertrag | Ruht der Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung? | Ja: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 2 | Direktionsrecht | Gehört die Person während der Entsendung (weiter) organisatorisch zum deutschen Unternehmen und gilt das Direktionsrecht (ggf. auch in gelockerter Form)? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 3 | Entgeltanspruch | Hat die Person während der Entsendung (weiter) ausschließlich einen Entgeltanspruch gegenüber dem entsendeten Unternehmen? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 4 | Beschäftigungsgrund | Wurde die Person gezielt für die Entsendung eingestellt? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: weiter zu Frage 7 |
| 5 | Weiterbeschäftigung | Wird die Person im Anschluss an die Entsendung beim gleichen deutschen Unternehmen weiterbeschäftigt? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 6 | Wohnort | Hatte die Person ihren Wohnort (oder gewöhnlichen Aufenthalt) vor der Entsendung in Deutschland? | Ja: weiter zu Frage 8 Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 7 | Beschäftigung vor Entsendung | War die Person vor der Entsendung schon in Deutschland beschäftigt oder den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt? | Ja: weiter zu Frage 9 Nein: Begann die Beschäftigung vor dem ersten Tag der Entsendung? Wenn ja: weiter zu Frage 9; wenn nein: weiter zu Frage 8 |
| 8 | Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse | Hat die Mitgliedschaft (oder Familienversicherung) mindestens einen Tag vor der Entsendung begonnen? Oder besteht eine anderweitige Beziehung zur deutschen Sozialversicherung? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 9 | Befristung | Ist die Entsendung vertraglich befristet? Oder aufgrund der Eigenart der Tätigkeit befristet? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 10 | Dauer | Dauert die Entsendung länger als 8 Jahre? | Ja: diesen Fall muss die Krankenkasse prüfen Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 11 | Weitere Entsendungen | Wurde bereits in das gleiche Land entsandt oder sind Entsendungen in das gleiche Land geplant - ohne Unterbrechung von mehr als 2 Monaten? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: weiter zu Frage 13 |
| 12 | Dauer aller bisherigen oder geplanten Entsendungen | Überschreiten die Entsendungen gemeinsam 8 Jahre? | Ja: diesen Fall muss die Krankenkasse prüfen Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 13 | Verbundenes Unternehmen | Ist es eine Entsendung mit einem verbundenen Unternehmen? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV, wenn schriftlich ein Enddatum vereinbart wurde. |
| 14 | Wirtschaftlicher Wert | Fließt der wirtschaftliche Wert der Arbeit nur in das Unternehmen in Deutschland? | Ja: weiter zu Frage 16 Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 15 | Entsendezeitraum | Ist der Entsendezeitraum kleiner oder gleich 2 Monate? Und sind seit der letzten Entsendung (falls vorhanden) in das gleiche Entsendeland mindestens 2 Monate vergangen? | Ja: weiter zu Frage 17 Nein: diesen Fall muss die Krankenkasse prüfen |
| 16 | Weiterbelastung | Wird das Unternehmen im Beschäftigungsstaat mit den Lohn- und Gehaltskosten ganz oder überwiegend weiterbelastet? | Ja: zurück zu Frage 15 Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 17 | lokaler Arbeitsvertrag | Hat die Person einen weiteren lokalen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen im Beschäftigungsstaat geschlossen? | Ja: weiter zur nächsten Frage Nein: Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
| 18 | Entgeltanspruch des weiteren Vertrags | Besteht aufgrund des weiteren Arbeitsvertrags ein Entgeltanspruch gegen das aufnehmende Unternehmen? | Ja: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV Nein: weiter zur nächsten Frage |
| 19 | Arbeitsvisum | Hat der weitere Arbeitsvertrag vordergründig den Zweck, ein Arbeitsvisum zu bekommen? | Ja: Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV Nein: keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV |
Das Ergebnis: Es ist eine Entsendung
Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV besteht, ist dies eine Entsendung und Ihre Beschäftigten sind während des Auslandseinsatzes in Deutschland sozialversichert.
Gut für Sie: Sie müssen keinen Antrag auf Feststellung der Ausstrahlung stellen.
Was viele nicht wissen
Für Entsendungen in vertraglose Staaten kann keine Entsendebescheinigung ausgestellt werden - deshalb prüfen Arbeitgeber selbst, ob deutsche Rechtsvorschriften während der Entsendung gelten.
Nur bei komplexen Sachverhalten ist es notwendig, dass der Sozialversicherungsträger prüft.
Wichtig: Halten Sie Ihr Prüfergebnis in den Lohn- und Gehaltsunterlagen fest - dies kann bei einer Betriebsprüfung wichtig sein.
Das Ergebnis ist: Es ist keine Entsendung
Dann strahlt kein deutsches SV-Recht ins Ausland aus und Ihre Mitarbeitenden sind während der Entsendung nicht in Deutschland sozialversichert.
Und nun? Prüfen Sie jetzt die Bestimmungen des Einsatzlandes und ergänzende Absicherungsmöglichkeiten wie z. B. eine freiwillige Weiterversicherung in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.
In unserer Länderübersicht von A bis Z haben wir wichtige Infos zum Auslandseinsatz für Sie zusammengestellt.
Außerdem finden Sie auf den Seiten der Deutschen Auslandsvertretungen oder der Deutschen Außenhandelskammern hilfreiche Infos.
Achtung: mögliche Doppelversicherung
In einigen Beschäftigungsstaaten besteht Sozialversicherungspflicht - unabhängig davon, ob eine deutsches Recht ausstrahlt oder nicht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Mitarbeitenden in beiden Staaten versichern müssen.
Tipp: Informieren Sie sich immer über die spezifischen Bestimmungen des Einsatzlandes .
Haben Sie noch Fragen? Wir unterstützen Sie
Besonders bei komplexeren Auslandseinsätzen ist eine individuelle Prüfung sinnvoll - z. B. bei langen Aufenthalten, unklarer Befristung oder mehrfachen Verlängerungen.
Gut zu wissen
Grundsätzlich prüft die Krankenkasse die Entsendung, bei der die Person krankenversichert ist.
Für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen prüft die Einzugsstelle an die die Renten- und Arbeitslosenbeiträge gezahlt werden oder zu zahlen wären.
Wenn Ihre Beschäftigten bei uns versichert sind, helfen wir Ihnen gern weiter. Hier geht’s direkt zum Antrag:
Antrag fürs vertragslose Ausland (PDF, 999 kB)Mehr Infos
- Ausstrahlung: Wann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und wann Doppelbeiträge drohen
- Wie lange darf eine Entsendung nach deutschem SV-Recht maximal dauern?
- Die wichtigsten Grundsätze zur Beschäftigung im Ausland finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 589 kB) .