Entsendung in Europa: Wann die Ausstrahlung doch wieder greift
Innerhalb Europas sind Ihre Beschäftigten in der Regel nur in einem Staat sozialversichert. Doch in bestimmten Fällen greift statt EU-Recht wieder deutsches Sozialversicherungsrecht (Ausstrahlung). Die Folge: Es kann zu Doppelbeiträgen kommen. Wir zeigen Ihnen, wann Sie besonders genau hinschauen sollten.
Vorab: So prüfen Sie richtig!
Wann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und welche Prüfreihenfolge Sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Artikel: Ausstrahlung: Wann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und Doppelbeiträge drohen.
Dort erfahren Sie auch, wann eine Doppelversicherung entstehen kann und wie Sie diese vermeiden.
Faustregel: Greift weder EU-Recht ( VO 883/2004 , 987/2009, 1231/2010) noch ein Sozialversicherungsabkommen vollständig, prüfen Sie die Ausstrahlung nach deutschem Recht. Hierbei hilft Ihnen unser Prüfschema bei TK-Lex.
Warum gibt es Ausnahmen?
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt grundsätzlich das EU-Koordinierungsrecht (besonders Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009).
Für Drittstaatsangehörige wurde dieses zwar erweitert (Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 ), die Regelungen gelten aber nicht in allen Staaten - und häufig nur eingeschränkt.
Die Folge: In bestimmten Konstellationen greift nicht das EU-Recht, sondern wieder nationales Recht. Und damit kommt die Ausstrahlung ins Spiel.
Diese Ausnahmen sollten Sie kennen
Sonderfall Dänemark
Dänemark wendet die erweiterten EU-Regeln für Drittstaatsangehörige nicht vollständig an.
Das bedeutet für Sie:
- Entsenden Sie Drittstaatsangehörige nach Dänemark, greift das EU-Recht nicht automatisch.
- Prüfen Sie stattdessen, ob eine Entsendung vorliegt. Dann gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht (Ausstrahlung).
Achtung: Ob zusätzlich Beiträge in Dänemark anfallen, richtet sich nach dänischem Recht. Dadurch kann es im Einzelfall zu doppelten Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Sonderfall EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)
Auch bei Entsendungen nach Norwegen , Island oder Liechtenstein kann es zu Abweichungen kommen - ähnlich wie bei Dänemark.
Der Unterschied: Die Regelungen sind hier weniger einheitlich und hängen stärker vom Einzelfall ab. Das betrifft vor allem Drittstaatsangehörige.
Der Grund: Die EU-Regeln zur Sozialversicherung gelten in diesen Staaten nicht immer vollständig für Personen aus Drittstaaten.
Was bedeutet das konkret für Sie? Je nach Konstellation kann es passieren, dass:
- das EU-Koordinierungsrecht nicht greift.
- keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann.
- stattdessen deutsches Recht zur Anwendung kommt (Ausstrahlung).
Gleichzeitig kann im Einsatzland eine eigene Versicherungspflicht greifen. Folge: Es können Doppelbeiträge entstehen.
Tipp: Gerade bei Drittstaatsangehörigen sollten Sie frühzeitig mit der Krankenkasse oder der DVKA (Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) klären, welches Recht greift.
Beispiel: Sie entsenden einen indischen Mitarbeiter von Deutschland nach Norwegen.
Da für Drittstaatsangehörige nicht in allen Fällen das EU-Koordinierungsrecht greift, prüfen Sie, ob eine Entsendung vorliegt. Wenn ja, strahlt deutsches Recht aus und Ihr Mitarbeiter bleibt in Deutschland sozialversichert.
Gleichzeitig kann in Norwegen eine Versicherungspflicht bestehen. Es kann zu doppelten Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Tipp für Ihre Entsende-Praxis: Prüfen Sie bei Entsendungen nach Dänemark und in EWR-Staaten besonders genau die Staatsangehörigkeit Ihrer Beschäftigten. Sie entscheidet mit darüber, ob EU-Recht oder nationales Recht greift.
Sonderfall Schweiz
Für die Schweiz gilt ein eigenes Abkommen (Freizügigkeitsabkommen) mit Regelungen ähnlich dem EU-Recht.
- Entsendete bleiben in der Regel in Deutschland sozialversichert.
- Ausnahme: Die Pflegeversicherung ist nicht Teil des Abkommens. Deutsches Recht gilt hier weiterhin, d. h. die Pflegeversicherung strahlt aus.
Gut zu wissen: Eine Doppelversicherung entsteht nicht, da es in der Schweiz keine vergleichbare Pflegeversicherung gibt.
Für Sie heißt das: Sie führen für Ihre entsendeten Mitarbeitenden weiterhin Beiträge zur deutschen Pflegeversicherung ab - zusätzliche Beiträge in der Schweiz fallen hierfür nicht an.
Sonderfall Großbritannien
Nach dem Brexit gilt in Großbritannien ein eigenes Abkommen (Handels- und Kooperationsabkommen) mit der EU.
Die Regelungen entsprechen in vielen Punkten dem früheren EU-Recht.
Konkret bedeutet das:
- Entsendungen sind weiterhin möglich (in der Regel bis 24 Monate).
- Ihre Beschäftigten bleiben während dieser Zeit in Deutschland sozialversichert. Das gilt auch für Drittstaatsangehörige.
Gut zu wissen: Wie in der EU gilt auch hier: Ihre Beschäftigten sind grundsätzlich nur in einem Staat sozialversichert. Eine Doppelversicherung wird dadurch in der Regel vermieden.
Zusammengefasst: Achten Sie besonders auf folgende Konstellationen
- Entsendung von Drittstaatsangehörigen
- Einsätze in Dänemark oder in bestimmten EWR-Staaten
- Entsendungen in Staaten mit eigenen Regelungen (z. B. Schweiz, Großbritannien)
Prüfen Sie in diesen Fällen immer, ob eine Entsendung vorliegt und welches Recht gilt. So vermeiden Sie unerwartete Zusatzkosten.
Hör-Tipp: Weitere Praxisbeispiele und Erklärungen hören Sie in unserer Podcast-Folge Ausstrahlung - wann und wie und warum? vom 15. Januar 2026.
Wichtig für alle Entsendungen
Egal ob Ausstrahlung oder EU-Recht: Für Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder nach Großbritannien ist ein gesonderter Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger notwendig (z. B. der TK-Antrag Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 997 kB) ).
Mehr Infos
- A1: Mehr Infos zur A1-Bescheinigung finden Sie in unserem Artikel Wie kommen Drittstaatsangehörige an die A1-Bescheinigung?
- Entsendungen: Mehr Details zu Entsendungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 589 kB) .